Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Amtsstellen. 
1. Art der 
Abgaben- 
entrichtung. 
Ausführungsbestimmungen 
zum 
Reichsstempelgesehe. 
I. Allgemeines. 
81. 
(1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungsbest 
vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, scimm nach- 
stehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 
Amtsstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit 
dies nicht schon früher geschehen ist. 
(2) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen werden 
dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
82. 
) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten Steuer- 
stellen ndd die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Frankfurt a. M. Börsenstraße, 
das Zollamt 1 für Stempelsteuer in Cöln a. Rh., die Kreiskasse von Oberbayern in München, das 
Stempelamt in Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden Il und Leipzig II, die Hauptsteuerämter 
in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen, 
das Stempelkontor in Hamburg und das Hauptzollamt in Straßburg i. E. 
(„2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine erfolgt nur bei den 
Abstempelungsstellen zu Berlin, Frankfurt a. M., München, Dresden, Mannheim, Hamburg 
und Straßburg i. E. 
  
II. Gesellschaftsverträge. 
Zu den §FJ 1 bis 9 des Gesetzes und zu Tarifnummer 1 A. 
3. . 
(1)DieinTarifnummetJAbezeichneteAbgabeistdutchEinzahlungbeidetzuständigen 
Steuerstelle zu entrichten. 
(2) In den Bundesstaaten, in welchen bisher eine Stempelabaabe oder sonstige Abgabe 
von Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) für Landesrechnung durch Verwendung von 
Stempelzeichen oder nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften mit diesen oder in 
anderer Weise erhoben worden ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe mit den aus den 8§ 9, 18, 19 sich ergebenden 
Anderungen nach dem für die Landesabgabe maßgebenden Verfahren einzuziehen ist. Eine 
solche Anordnung kann auch nur für einen Teil der in Tarifnummer 1 A bezcichneten Beur- 
kundungen getroffen werden. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) auch in sonstigen Fällen die Verwendung von Reichsstempelzeichen oder die 
Erhebung der Abgabe nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften vorschreiben.
	        
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