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(3) In den Fällen des 84 Abs. 3 und des 85 Abs. 1, 4 hat die Steuerstelle außerdem
den Behörden und Beamten einschließlich der Notare, welche die Urkunde aufgenommen haben,
über die Stempelentrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster 1 zu übersenden, die mit der
Urschrift der Urkunde dauerhaft zu verbinden ist. In den Fällen der Stempelbefreiung nach
Tarifnummer 1Ac Zusatz 2, d, e gilt entsprechendes für eine Bescheinigung der Befreiung. In
alle von der Urkunde zu erteilende Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge ist, soweit § 4 Abs. 3
hinsichtlich der ersten Ausfertigung nichts anderes bestimmt, ein Vermerk über die Abgabenent-
richtung unter Angabe der Buchungsnummer der Steuerstelle oder über die Befreiung aufzu-
nehmen. Bei gerichtlichen Urkunden sowic in den Fällen des § 5 Abs. 4 ist eine gleiche Be-
scheinigung zu den Gerichtsakten einzusenden.
88.
(1) Soweit aus der Urkunde oder der Anmeldung die für die Steuerberechnung in Betracht
kommenden Werte nicht zu ersehen sind oder über die Richtigkeit der angegebenen Werte Zweifel
bestehen, ist der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu er-
mitteln. Das Verfahren bestimmen die obersten Landesfinanzbehörden. Der Schlußsatz des
§5 6 Abs. 3 findet Anwendung.
(„) Einigungen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen über die Wert-
festsetzung bedürfen der Genehmigung der Direktivbehörde, es sei denn, daß nach dem Ermessen
der Steuerstelle die gesetzlich festzusetzende Steuer höchstens dreihundert Mark beträgt. Erscheint
hiernach die Genehmigung der Direktivbehörde erforderlich, so ist der Steuerpflichtige hierauf
hinzuweisen.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat die Steuerstelle die Steuerpflichtigen über
das ihnen zustehende Recht, eine Preistrennung innerhalb der daselbst angegebenen Frist noch
nachträglich schriftlich zu vereinbaren, und über die Bedeutung dieser Preistrennung für die
Steuerberechnung zu belehren.
89.
(1) Insoweit als der Wert des Gegenstandes, wenn auch nur annähernd, sogleich fest-
gestellt werden, oder als die Abgabe ohne Rücksicht auf den unbestimmten Wert wenigstens
teilweise sofort festgesetzt werden kann, hat die Versteuerung sofort stattzufinden. Soweit diese
— nicht zutrifft, wird die Versteuerung bis zur Beseitigung der Hindernisse aus-
gesetzt.
(3) Eine Aussetzung der Versteuerung kann auf Antrag auch dann stattfinden, wenn von
dem Steuerpflichtigen ein Interesse an der alsbaldigen Aushändigung der Urkunde glaubhaft
gemacht wird. Dem Antrag darf nur gegen eine nach dem Ermessen der Steuerstelle ausreichende
Sicherung der Abgabe stattgegeben werden.
(2) Ist in den Fällen der Abs. 1, 2 oder auf Antrag wegen nicht sofortiger Vollzahlung
des Kapitals, der Nachschüsse usw. Aussetzung der Versteuerung bewilligt, so tritt an Stelle der
im & 7 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung nach gleichem Muster eine Bescheinigung über dic
Aussetzung der Versteuerung.
C) Die Fälle, in denen nach vorstehendem Aussetzung der Versteuerung bewilligt ist, sind,
sofern sie nicht bis zum Abschluß des Anmeldungsbuchs erledigt sind, in ein Uberwachungsbuch nach
Muster 2 einzutragen. Die Steuerstelle hat in angemessenen Fristen zu prüfen, ob der Aus-
setzungsgrund noch fortbesteht oder ob die endgültige Feststellung und Erhebung der Abgabe
möglich ist. In gleicher Weise sind die der Steuerstelle angemeldeten oder ihr sonst bekannt ge-
wordenen Fälle zu überwachen, in denen bei vor dem 1. Oktober 1913 errichteten Gesellschaften
der in Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Art Einzahlungen auf nicht voll eingezahltes Kapital
oder nicht voll eingezahlte Nachschüsse noch ausstehen.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 kann die Überwachung durch die Landesregierung im
Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) in einer von den Vorschriften des Abs. 4
abweichenden Weise geregelt werden.
— Muster 1
5. Wert-
ermittlung.
E. Aussetzung
der
Berstenerung.
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