Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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g 44. 
() Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen Gewinn- 
anteilschein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so ist die 
Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung ausgegebenen Bogen 
entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuerbetrags bis nach 
Ablauf der zehn Jahre auszusetzen. 
(2) Für Schuld= und Rentenverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit Zins- 
bogen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie nach den 
bestehenden geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt 
werden können, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe auch dann ein, 
wenn die erste Ausgabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der verbleibende Steuerbetrag ist 
vor Ausgabe der zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten neuen Bogen zu entrichten. 
Die gleiche Vergünstigung greift Platz, wenn bei den zur Deckung eines mehrjährigen Bedarfs 
aufgenommenen Gemeindeanleihen die Teilschuldverschreibungen nur in Höhe des gerade be- 
stehenden Geldbedarfs nach und nach in Verkehr gesetzt werden. 
(2) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller vorliegt, 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Sie kann die Entscheidung den Direktiobehörden über- 
tragen. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur ein, wenn sich der Aussteller der Schuld= und 
Rentenverschreibungen den von dieser zu erlassenden Überwachungsvorschriften unterwirft. 
*l % 45. 
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist 
nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden 
können, ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer der Bogen 
zu einem zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen. 
8 46. 
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung von 
inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten Anmeldung 
nach Muster 10 vorzulegen. 
* 47. 
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen des 
5* 23 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Neunwert von Renten- 
verschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4-Abs. 3 der Tarifnummer 2 zu er- 
mitteln. 
z 48. 
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des im 697 beschriebenen Reichs- 
stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf der Vorderseite des Erneuerungsscheins, 
oder, sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf der Vorderseite des zuletzt fällig werdenden 
Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift im § 27 
Abs. 4 ist, soweit möglich, entsprechend anzuwenden. 
8 409. 
(i) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein= und Zins- 
bogen gemäß § 28 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanz- 
behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen 
Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, 
die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten des 
Anmelders mit dem Reichsstempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung zur 
Versteuerung bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt.
	        
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