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(1) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 66 getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
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Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines
sehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im 3 66 zu bewirken.
g 69.
Wenn im Falle des §22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten Schluß-
note der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken
von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an einer belie-
bigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im 4 66 zu ent-
werten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der vorge-
schriebenen Weise einzutragen.
8 70.
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung
der Abgabe nicht verwendet werden.
8 71.
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 18 Abs. 2
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Vertrag-
schließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertragschließende beide
Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren.
Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird die eine Hälfte der
Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die Marke in ungeteiltem
Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte aufzukleben.
Zum 122 Abs. 3 des Gesetzes.
5 72.
liber Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des § 22 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet
die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Antragsteller zur Zeit der Entrichtung
der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Erstattung ist auf beiden
Teilen der Schlußnote zu vermerken.
Zum 3 23 Abs. 1 des Gesetzes.
g 73.
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen-
fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegen-
stände dem gleichen Steuersatz unterliegen.
Zum 7 23 Abs. 3 des Gesetzes.
8 74.
Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche
Mongen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des # 23
des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft"“, l
ober „Kostgeschäft“ zu versehen.
Zum §5 24 des Gesetzes.
l 75.
Die im §924 des Ge cs. bes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von Stempel-
marken auf besonderen Stempele zu entrichten, welche nach Anleitung des
92.
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10. Markenver-
ordbrucken.
11. Nach-
bringung des
Schlußnoten-
stempels.
12. Aus Vor-
d
pelzeichen.
18. Schluß-
noten über
Anslands-
geschäfte.
14. Erstattung
nachgebrachten
Stempels.
15. Schluß-
noten über
mehrere Ge-
schäfte.
16. Schluß-
noten üßber
Kostgeschäfte.
17. Stempel-
ergänzungs-
scheine.