Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Musier 
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2. den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis 
und die Zeit der Lieferung, 
3. wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung 
der Stempelabgabe Verpflichtete ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichteten 
nach § 84 Abs. 3 die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang 
obliegt, den Betrag der von ihm zu entrichtenden Stempelabgabe, 
wenn für das Geschäft Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung beansprucht wird, 
den Grund der Befreiung oder Ermäßigung. 
(8) Umfaßt ein Geschäft mehrere Gegenstände, so können die Wertbeträge zum Zwecke 
der Steuerberechnung zusammengefaßt werden, sofern die Gegenstände dem gleichen Steuer- 
satz unterliegen. 
(4) Die Eintragung hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses 
zu erfolgen. Die Ausnahmefristen der §s 88, 89 gelten auch hier. Macht sich eine Aussetzung 
der Versteuerung notwendig, so ist § 87 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der 
Direktivbehörde an Stelle der Abschrift der Schlußnote Abschrift des Eintrags ins Steuerbuch 
zu übersenden ist. 
(5) Solange das Steuerbuch nicht abgeschlossen ist (§ 83 Abs. 1), können unrichtige 
Einträge berichtigt werden. Die Berichtigung hat durch einen neuen Eintrag zu geschehen, auf 
den bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist. Ist über ein Geschäft abgerechnet, so 
ist die Erstattung einer zu Unrecht entrichteten Abgabe aufs dem im § 226 bezeichneten Wege 
zu beantragen, ein zu wenig entrichteter Abgabebetrag durch Eintragung in der laufenden Steuer- 
abrechnung, auf die bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist, nachzubringen. 
–lo83. 
( Das Steuerbuch ist vom Abrechner monatlich abzuschließen, in der Spalte für den 
Steuerbetrag aufzurechnen und von ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben zu unterschreiben 
und bis zum 10. des folgenden Monats der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags 
vorzulegen. Bei geringem Geschäftsumfange kann die Steuerstelle für den Abschluß des 
Steuerbuchs und die Abführung der Abgabe vierteljährliche Zeiträume zulassen. 
(2) Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 22 
einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuche während des Abrechnungs- 
abschnitts und den Gesamtbetrag der sich aus den Eintragungen ergebenden Abgabe ergibt. 
Enthält das Steuerbuch in einem Abrechnungsabschnitte keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige 
zu erstatten. 6 
(2) Die Steuerstelle nimmt von der ordnungsmäßigen Führung des Steuerbuchs Einsicht, 
prüft die Übereinstimmung des Abschlusses des Steuerbuchs mit der Nachweisung, setzt den 
Steuerbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch und auf 
der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der Steuerstelle sind auf 
Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegenden Schriftstücke und Ge- 
schäftsbücher vorzulegen. , - 
(4)DasSteuerbuchiftandenAbrechnerzurückzugeben,dieNachweisungalsBelcgzum 
Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(5) Kursmakler führen an Stelle des Steuerbuchs das Tagebuch, das den Erfordernissen 
des § 82 entsprechend einzurichten ist. 
(e) Auf Antrag kann dem Abrechner von der Steuerstelle widerruflich gestattet werden, 
als Steuerbuch ein über den Umsatz in Wertpapieren geführtes Geschäftsbuch zu verwenden, 
sofern dieses die für das Steuerbuch erforderten Angaben vollständig ergibt. Das Geschäfts- 
buch muß fest gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. 
(1) Dem Abrechner kann ferner auf Antrag von der Steuerstelle widerruflich gestattet 
werden, daß die Vorlegung der Geschäftsbücher und Schriftstücke, die den Eintragungen in das 
Steuerbuch zu Grunde liegen, sowie des Geschäftsbuchs, das nach Abs. 6 an Stelle des 
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