Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

18. Stempel- 
krachtbriefe. 
– 622 — 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser; 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, genossen- 
schaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittlung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft 
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Ge- 
nossenschaft ob. 
123. 
(1) Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein 
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem 
Empfänger der Sendung ob. 
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein 
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die 
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
8124. 
i) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem 
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem 
Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt; sofern sic im Ausland ausgestellt ist, 
an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt. 
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde auf- 
zubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die gusbewhhrung 
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen 
am Wohnsitz des Aufbewahryngspflichtigen zu bewirken. / 
125. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen 
(„der §§ 122, 123 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung 
der Stempelentrichtung an dem im 8 124 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
*l126. 
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ga, d, c zu entrichten ist 
sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
8.127. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift 
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über den verwendeten 
Stempelbetrag gebracht werden. 
128. 
un) Die Rückvergütung des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer 64 Abs. 2 Satz 2 
ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Frachtsendung aufgegeben worden 
ist. Uber den Antrag entscheidet die Direktivbehörde oder die von ihr ermächtigte Unterbehörde. 
(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3ff. Anwendung finden, nur 
stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten Frachtbriefe sowie die 
Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über die Nämlichkeit des aus dem Eisen- 
bahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und umgekehrt übergegangenen Gutes beigebracht 
werden. An Stelle der Vorlegung des ersten Frachtbriefs genügt die Bescheinigung einer öffent- 
lichen Behörde und bei den durch die Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft in 
Mülheim a. d. R. verfrachteten Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft, daß
	        
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