Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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lä1339. 
Uber dic erteilten Erlaubniskarten kbird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem 5. Bezirkeliste. 
Muster 28 geführt. Wuster der, 
* 140. 
( reten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen e. rneen 
Kraftfahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebs-, i im 
art oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen Kenn- ru# 
zeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 134 zuständigen grastfahr- 
Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte Zulassungs- zeugen. 
bescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, die neue 
Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbeschecinigung bedarf es 
nicht, wenn, sebiglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt. 
(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf 
öffentlichen #aben und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungs- 
bescheinigung bedarf es hier nicht. 
(2) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 139) ein und übersendet 
die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde an 
den Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. 
(4) Betrifft die Anderung Umständc, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber 
für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige 
zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderungi in dieser zu vermerken. 
(6) Soweit durch die ÄAnderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbe förderung, Verwandlung 
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern nicht 
eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den 
bisherigen Besitzer erfolgt (§ 142), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkcits- 
dauer der Karte zu löschen. 
(e) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort 
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren 
Verwaltungsbehörde oder 
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Stenerstelle den Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu a die Anderung auf der Steuerkarte zu ver- 
merken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der Verlegung des 
Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuerstelle Kenntnis zu 
geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirksliste löscht. 
8 141. 
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei 
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung 
für die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines Personen- 
kraftfahrzeugs (§§ 134 bis 138) entsprechende Anwendung. 
* r 12. 
(r) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle 
des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 65 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er zu dessen An- 
meldung gemäß +134 auch dann verpflichtet, wenn einc weitere Stempelentrichtung nicht ein- 
zutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf dic frühere Karte durch 
die Erteilung ciner neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültigkeitsdauer zu erfolgen. Die 
frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. 
(2) Wird bei Lösung einer Jahrcskarte sofort erklärt, daß für die ersten 1 Monate des 
Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug eine be- 
k sondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung der Vier-
	        
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