die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle ist befugt, die Hinter-
legung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit —
Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung
zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als
Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben.
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie die
Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in §5 145 Abs. 1, 3, §+ 153 Abs. 2 letzter
Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
* 158.
16. Vorlegung (n) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über-
we schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Aus-
Grenzübertritte. ganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Kraft-
fahrzeugen mit einem internationalen Fahrausweise das Nationalitätszeichen und das im Fahr-
ausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen internationalen
Fahrausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu enthalten (§8 5,
10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910).
In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der
in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch
wenn er nur teilweis im Inlande zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu
rechnen. Der Grenzübertiitt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen.
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland
zugebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges
bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen
ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden
fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu
einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inlande zugebrachten Zeit-
raums dieser Zeitpunkt maßgebend. E
159. ·
n) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während derer ein ausländisches Kraftfahr-
zeug nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt be-
funden hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inlande zur Schau gestellt worden ist.
Der Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rück-
empfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuer-
pfüchtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat.
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung
und die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und ledig-
lich dem Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von
dort aus über die Grenze zurückzufahren.
(8) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den im Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken
im Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.
G□# Über die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangs-
stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland
befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche
die Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden,
daß für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in
das Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird.
Besondere Fälle.
ê6 160.
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit
eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die Anmeldung