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nahmsweise gegeben; doch bringt Supplement II 344—486 ein
wertvolles Urkundenbuch zur zweiten bewaffneten Neutralität mit
verbindendem Text.
Bestimmt war der Recueil für den Gebrauch des an aus-
wärtiger Politik interessierten Publikums, zumal der Diplomaten;
insbesondere aber für den akademischen Gebrauch beim völker-
rechtlichen Unterricht. Hatte MARTENS doch alle seine größeren
Schriften in Zusammenhang mit seinem Lehramt, als Leitfaden
oder als Ergänzung oder als Hilfsmittel für die mündlichen Vor-
träge angelegt.
Als Grundsprache für sein Quellenwerk wählte er, im Gegen-
satz zu seinem unmittelbaren deutschen Vorläufer, dem oben er-
wähnten Leipziger F. A. WENCK, nicht die lateinische, sondern
die französische Sprache, wie er das gleiche bereits für sein
Lehrbuch des Völkerrechts, den „zum Weltumlauf berufenen“
(LANDSBERG) Precis du droit des gens de l’Europe, das im Jahre
1789 erschienen war, getan hatte. Denn diese Sprache sei, so
sagte er damals, zu einer europäischen Universalsprache, zumal
für die auswärtige Politik geworden. „La langue francaise est
aujourd hui la langue universelle“, heißt es im Supplement T. I
Preface p. LXXI. MARTENS, der geborene Hamburger, schon
in jungen Jahren geadelt?, beherrschte sie schriftlich wie münd-
2 Preface zum Precis. Doch verhehlte er nicht die Schwierigkeiten,
die gerade der Gebrauch des Französischen, zumal für einen Nichtfranzosen,
bei Schriften dieser Art bereitete: „Un livre destine principalement & servir
de fil aux lecons, doit renfermer en abrege les principes qu’il s’agit de
developper par le discours. La langue frangaise semble offrır des diffi-
cultes particulieres pour ce genre d’ecrits. Il est aise de devenir obscur
en voulant &viter etre prolixe.“
8 Geboren war er am 22. Februar 1756. Nach den detaillierten An-
gaben bei KnEScHKE, Neues allgemeines Adelslexikon VI (1865) 151 hat
er als außerordentlicher Professor der Rechte in Göttingen zusammen mit
seinem älteren Bruder Karl Wilhelm, damaligem kursächsischen Legations-
rat und Geschäftsträger im Haag, den Reichsadel erhalten durch Diplom
vom 30. Juli 1783. Die kurhannöversche Anerkennung erfolgte erst am