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Die Bestimmung der ordentlichen Beitraͤge nach Gelde bleibt der Pro-
vinzialstaͤdte-Feuersozietaͤts- Direktion uͤberlassen, weil es dabei auf das Verhaͤltniß
der Versicherungssummen und des durchschnittlichen Bedarfs an Vergütigungs-
geldern, Unkosten 2c. ankommt.
Diese Bestimmung, welche den Interessenten zeitig bekannt zu machen ist,
damit der Vorschrift des g. 33. genüg werden kann, ist jedoch so zu treffen,
daß dabei auf einen Ueberschuß, zur Bildung eines eisernen Fonds, Rücksicht
enommen wird. Dieser Ueberschuß darf aber jährlich zwei Silbergroschen vom
Hundert bei der sechsten Klasse, und den hiernach verhältnißmáßig abzumes-
senden Beitrag der übrigen Klassen, nicht übersteigen und soll nach und nach
nur bis zur Hoe eines gewöhnlichen Hakbjahrsbedarfs gebracht werden. Der
so gebildete Fonds, welcher dazu bestimmt ist, um die Sozietät in den Stand
zu setzen, ihre Zahlungsverpflichtung durch Vorschüsse jederzeir erfüllen zu können,
ist unwiderrufliches Eigenthum der Feuersoziek’k. Austretende haben daran
keinen Anspruch zu machen.
S. 41.
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver-
schiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publikation dieses
Reglements an gerechnet, einer neuen Prüfung durch die Provinzialvertretung
und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden.
VIII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit.
F. 42.
Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebäuden eine
Veränderung oder Anlage gemacht wird, durch welche das versicherte Gebäude
in seinen Erzzen oder in einzelnen Theilen eine andere Gestalt oder Benutzung
ethaͤlt, als solche in dem Versicherungsvertrage (der Deklaration) beschrieben
ist, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Magisirat innerhalb des laufenden
Semesters davon Anzeige zu machen und die approbirte Deklaration vorzulegen.
Dieselbe wird, nachdem darin die Veränderung eingetragen worden, mit
dem Bemerken zurückgegeben, daß auch das Kataster berichtigt und diej Berich-
tigung des Pirckronch #aafters eingeleitet worden ist.
g. 43.
Hat die Veraͤnderung die Folge, daß eine Versetzung des betreffenden
Gebaͤudes in eine andere, zu hoͤhern Beitraͤgen verpflichtete Klasse zu verfuͤgen
ist, so muß der Versicherte, wenn er die Anzeige nicht in dem laufenden Halb-
jahre gemacht hat, den vierfachen Betrag der Fiferen) zwischen den geringeren
Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten
müssen, als Konventionalstrafe zur Feuersozietäts-Kasse einzahlen.
(Nr. 3648.) §. 44.