Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  979  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 64.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  979.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  980.  —  Verordnung,  betreffend
Änderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875.  S.  980.

 

 

(Nr.  3692.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
13.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1909,  was  folgt:
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland
sowie  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und
auswärtiger  Besitzungen  bis  zum  31.  Dezember  1911  diejenigen  Vorteile
einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs  den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen
  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1910  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  13.  Dezember  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.  160
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1909.