Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  397

geschehe,  wenn  ihm  der  Ersatz  auch  des  zukünftigen
Schadens  zugesprochen  wird.  Das  Intkeresse  des
Eigenthümers  an  der  Unversehrtheit  selnes  Eigenthums
  folgt  aus  dem  Eigenthumsbegriff  und  erzeugt
das  Recht  zur  Abwehr  schadenbringender  Eingriffe,
nicht  blos  auf  nachträgliche  Schadens  vergütung.
Schon  das  Vorhandensein  einer  fortwirkenden  Schadensursache
  ist  ein  Schaden,  indem  es  den  Vermsgenszustand
  des  Eigenthümers  in  Ansehung  der  bedrohten
  Sache  verschlimmert.  (S.  1  Tit.  6  Thl.  1
Al.  LR.).  Hienach  folgt  aus  dem  Prinzip  des  §.  79
a.  a.  O.,  daß  der  Eigenthümer  in  erster  Linie  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes,  soweit  als
möglich,  also  Beseitigung  der  schädlichen  Anlage
und  als  ein  Minus  andere  Veranstaltungen  fordern
kann,  durch  welche  der  frühere  Zustand  insoweit
wieder  hergestellt  werden  soll,  daß  dadurch  das  Aufhören
  der  fortwirkenden  Beschädigung  erzielt  wird;
dies  auch  dann,  wenn  die  Beseitigung  der  Anlage
selbst  aus  irgend  einem  Grunde  (z3.  B.  F.  26  der
GO.)  nicht  mehr  verlangt  werden  kann.  Zudem  ist
hier  der  Antrag  gegen  das  Eindringen  von  Feuchtigkeit
  gerichtet,  olso  gegen  fortdanernde  Immissionen,
so  daß  die  Klage  als  negatorische  sich  darstellt.
Wenn  der  Berufungsrichter  ferner  in  der  Klage  substanzirte
  Angaben  über  die  Ausführung  geeigneter
und  angemessener  Vorkehrungen  vermißt,  so  verkennt
er,  daß  e5  sich  im  jetzigen  Rechtsstreite  nicht  um
Ausführungen  bestimmter  Vorkehrungen  handelt,  daß
vielmehr  Kläger  dem  Beklagten  die  Wahl  überläßt,
welche  Vorkehrungen  er  treffen  will.  Hiegegen  war
es  Sache  des  Beklagten,  einzuwenden  und  zu  beweisen,
  daß  unter  der  Voraussetzung  des  Bestehens
des  jetzigen  Zustandes,  Vorkehrungen  gegen  das
Eindringen  von  Feuchtigkeit  in  das  klägerische  Besitzthum
  zu  treffen,  unmöglich  sei.  Der  zwelte  Richter
  hat  hienach  die  Beweislast  uurichtig  verthellt.
—  Urth.  d.  V.  Sen.  v.  19.  Mal  1886;  R.  5/86.