Reichsgerichtliche Entscheidungen. 397
geschehe, wenn ihm der Ersatz auch des zukünftigen
Schadens zugesprochen wird. Das Intkeresse des
Eigenthümers an der Unversehrtheit selnes Eigenthums
folgt aus dem Eigenthumsbegriff und erzeugt
das Recht zur Abwehr schadenbringender Eingriffe,
nicht blos auf nachträgliche Schadens vergütung.
Schon das Vorhandensein einer fortwirkenden Schadensursache
ist ein Schaden, indem es den Vermsgenszustand
des Eigenthümers in Ansehung der bedrohten
Sache verschlimmert. (S. 1 Tit. 6 Thl. 1
Al. LR.). Hienach folgt aus dem Prinzip des §. 79
a. a. O., daß der Eigenthümer in erster Linie Wiederherstellung
des früheren Zustandes, soweit als
möglich, also Beseitigung der schädlichen Anlage
und als ein Minus andere Veranstaltungen fordern
kann, durch welche der frühere Zustand insoweit
wieder hergestellt werden soll, daß dadurch das Aufhören
der fortwirkenden Beschädigung erzielt wird;
dies auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage
selbst aus irgend einem Grunde (z3. B. F. 26 der
GO.) nicht mehr verlangt werden kann. Zudem ist
hier der Antrag gegen das Eindringen von Feuchtigkeit
gerichtet, olso gegen fortdanernde Immissionen,
so daß die Klage als negatorische sich darstellt.
Wenn der Berufungsrichter ferner in der Klage substanzirte
Angaben über die Ausführung geeigneter
und angemessener Vorkehrungen vermißt, so verkennt
er, daß e5 sich im jetzigen Rechtsstreite nicht um
Ausführungen bestimmter Vorkehrungen handelt, daß
vielmehr Kläger dem Beklagten die Wahl überläßt,
welche Vorkehrungen er treffen will. Hiegegen war
es Sache des Beklagten, einzuwenden und zu beweisen,
daß unter der Voraussetzung des Bestehens
des jetzigen Zustandes, Vorkehrungen gegen das
Eindringen von Feuchtigkeit in das klägerische Besitzthum
zu treffen, unmöglich sei. Der zwelte Richter
hat hienach die Beweislast uurichtig verthellt.
— Urth. d. V. Sen. v. 19. Mal 1886; R. 5/86.