Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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()Die nasse Vermessung kann mit Genehmigung des Hauptamts unterbleiben, wenn 
sie mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten verknüpft sein würde und die steuerliche Über- 
wachung der Brauerei auch ohne sie hinreichend gesichert ist. 
2 8 40. 
Ausführung der (1) Die Vermessungen sind durch den Oberbeamten unter Zuziehung eines anderen 
jung. Aussichtsbeamten vorzunehmen. Der Brauer oder Betriebsleiter hat der Vermessung beizuwohnen. 
und ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlungen (5 43) anzuerkennen. 
() Die trockene Vermessung erfolgt nach einer amtlich zu liefernden Anleitung. 
(3) Bei der nassen Vermessung haben die Beamten, darauf zu achten, daß das Gefäß 
völlig dicht und leer ist und auf seinen Unterlagen fest aufliegt 
(4) Sind die Unterlagen des Gefäßes verrückbar, z. B. bei Kühlschiffen, die zum leichteren 
Ablassen des Bieres auf der einen Seite gehoben werden können, so hat der Brauereiinhaber 
Einrichtungen zu treffen, durch welche die Lage, die das Gefäß bei der nassen Vermessung hatte, 
genau festgehalten wird und jederzeit leicht wieder hergestellt werden kann. 
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Das zur Feststellung der Menge der asssühla würze (/ 39 Abs. 1) dienende Gefäß wird 
in der Weise vermessen, daß es mit vorher abgemessenem kalten Wasser (nicht über + 15° C) 
bis zu der für den Zweck der Vermessung notwendigen Höhe oder bis zum Überlaufen gefüllt 
und dann zur Gegenprüfung das Gewicht des Wassers beim Ablassen aus dem Gefäßi festgestellt 
wird. Die beiden Ergebnisse werden miteinander verglichen, wobei 100 Kilogramm des ab- 
gelassenen Wassers gleich 1 Hektoliter zu rechnen sind. Das Hauptamt kann im einzelnen Falle 
gestatten, daß an Stelle des vorbezeichneten Verfahrens eine zweimalige Vermessung stattfindet. 
Ergibt sich bei der Gegenprüfung eine Abweichung von mehr als 3 vom Hundert, so muß eine 
nochmalige Vermessung stattfinden, deren Ergebnis endgültig ist. 
* 42. 
1) Die nasse Vermessung von anderen als den im §8 39 Abs. 1 bezeichneten Gefäßen kann 
auch in der Weise geschehen, daß das Gefäß vorher bis zum Überlaufen oder bis zu der für den 
Zweck der Vermessung notwendigen Höhe mit kaltem Wasser befüllt und das abfließende Wasser 
gemessen wird. 
(2) Zum Abgeessen des Wassers müssen die Beamten geeichte Gefäße verwenden. Es 
ist aesec Hilfsgefäße zu benutzen, die vorher mit geeichten Gefäßen genau ausgemessen sind. 
Auch s Verwendung einer amtlich geprüften Eichvorrichtung ist zulässig. 
)Im Endergebnisse bleiben bei der Vermessung von Gefäßen über 5000 Liter Raum- 
inhalt Prachteile eines halben Hektoliters, sonst Bruchteile eines Liters außer Betracht. 
(4) Die Wassermengen werden an einem vom Brauer zu liefernden Meßstab oder einer 
anderen ähnlichen Einrichtung in Abschnitten, die eine tunlichst genaue Ablesung gestatten, 
fortlaufend festgestellt. Der Meßstab ist gegen Anderung oder Vertauschung amtlich zu sichern. 
muß aus dunklem Eichenholz gefertigt, mindestens 3 Zentimeter breit und, falls er mehr als 
1 Meter lang ist, von quadratischem Querschnitt sein; er darf nur glatt gehobelt, nicht poliert und 
muß am unteren Ende beschlagen sein. Erforderlichenfalls ist er mit einer Vorrichtung zum Ein- 
hängen am oberen Rande des Gefäßes zu versehen. Der Meßstab muß stets an der gleichen Stelle 
und bis zu der gleichen Tiefe eingeführt werden. Diese Stelle, die Meßstelle, wird am Rande des 
Gefäßes durch eine Marke (Steuerblei) gekennzeichnet. Wenn nötig, muß zum Zwecke einer stets 
gleichmäßigen Einführung des Meßstabs an dem Gefäße eine Führungsklammer angebracht werden. 
Ist wegen der Form des Gefäßes die Anwendung eines geraden Meßstabes nicht möglich, so 
hat der Brauereibesitzer einen der Form des Gefäßes genau angepaßten Meßstab zu beschaffen. 
Der Meßstab und die seinen richtigen Gebrauch sichernden Einrichtungen sind vom Brauerei- 
inhaber unversehrt zu erhalten. Der Meßstab ist stets an dem vom Oberbeamten bestimmten 
Ort aufzubewahren. 
(53) Der Brauereiinhaber ist dafür verantwortlich, daß die vermessenen Gefäße mit festem 
Standort — unbeschadet der durch ihren Gebrauch bedingten Lageänderung (§ 40 Abs. 4) —
	        
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