Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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für das ganze Rechnungsjahr, in dem der Mißbrauch erfolgt oder die Voraussetzungen weg- 
gefallen sind. 
(91. 
)Inhaber von anderen Brauereien, die gemäß 5. 37 des Gesetzes abgefunden werden 
wollen haben der Hebestelle eine Erklärung nach Muster 16 in doppelter Ausfertigung abzugeben. 
(2) In der Erklärung ist anzugeben: 
1. daß in jedem Rechnungsjahre nicht mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden 
sollen, 
2. welche Biergattungen in der Brauerei hergestellt und welche Mengen Malz und 
Zucker zur Herstellung eines Hektoliters jeder Biergattung regelmäßig verwendet 
werden sollen. 
g 92. 
Die Hebestelle leitet die Erklärung dem Oberbeamten zu, der sie zu prüfen und dem Haupt- 
amte mit einer gutachtlichen Außerung darüber vorzulegen hat, welche Mengen ieder Biergattung 
für einen Doppelzentner der hierzu verwendeten Malz- und Zuckermengen nach den Betriebs- 
verhältnissen der Brauerei für die Steuerberechnung in Ansatz zu bringen sind. 
g 93. 
() Das Hauptamt sett fest, welche Menge jeder Biergattung für einen Doppelzentner 
der hierzu verwendeten Malz- und Zuckermengen für die Steuerberechnung in Ansatz zu bringen 
sind, vermerkt die Festsetzung auf der Erklärung und gibt diese an die Hebestelle zurück, die eine 
Ausfertigung dem Brauereiinhaber zur Verwahrung beim Braucreibeleghefte zustellt. 
(2) Treten wesentliche Anderungen in den der Festsetzung zu Grunde gelegten Betriebs- 
verhältnissen ein, so hat alsbald eine neue Festsetzung zu erfolgen. 
694.— 
(ri) Inhaber von Brauereien, die zur Abfindung zugelassen worden sind, haben innerhalb 
der im §# 30 des Gesetzes für die Erstattung der Brauanzeige vorgeschriebenen Frist vor jeder Ein- 
maischung eine Anmeldung nach Muster 17 bei der Hebestelle abzugeben oder zur Versendung 
an die Hebestelle der Post zu übergeben. 
(2) Gleichzeitig mit der Erstattung der Anmeldung sind die darin enthaltenen Angaben 
in das vom Brauereiinhaber nach Muster 18 zu führende Abfindungsbuch einzutragen. 
8 96. 
(1) Die Anmeldung muß bei der Betriebsführung eingehalten werden. 
(2) Abweichungen von der Anmeldung sind nur zulässig, wenn infolge unvermuteter 
Umstände die Einmaischung nicht oder nicht in der angemeldeten Weise stattfinden kann. Die 
Abweichungen und deren Ursachen sind vom Brauereiinhaber unter Angabe von Tag und Stunde 
sofort der Hebestelle vermittels einer neuen Anmeldung mitzuteilen; im Abfindungsbuch ist der 
ursprüngliche Eintrag zu durchstreichen und ein neuer Eintrag nach Maßgabe der neu abgegebenen 
Anmeldung zu machen, wobei die Gründe für die Abänderung in der Bemerkungsspalte an- 
zugeben sind. 
(3) Der Oberbeamte hat bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit 
der Abweichungen zu prüfen und dies im Befundbuche zu vermerken. 
g 96. 
Die Vorschriften im § 8 Abs. 2, den 356 9, 10, 11 Abs. 1, 38 33 bis 36 des Gesetzes und die 
Bestimmungen in den 3§3 13 bis 19 und 64 bis 83 der Ausführungsbestimmungen finden auf 
Inhaber von abgefundenen Brauereien keine Anwendung. Die sionichnikten! im §&31 des Gesetzes 
und die Bestimmungen in den 8 61 und 62 der Ausführung gen gelten auch für In- 
haber von Abfindungsbrauereien. 
  
d) der übrigen 
Braner. 
Muster 10 
Wuster 17 
Muster 18
	        
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