Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Steuerhebebezirk: Werder. Muster 5. 
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(Ausf. Best. § 37) 
nNachweisung 
der in der Brauercirolle vermerkten Anderungen. 
3. Viertel des Rechnungsjahrs 1975. 
Anleitung zum Gebrauch. 
. Zu Anfang des Vierteljahrs ist eine Nachweisung nach dem vorliegenden Muster zu eröffnen und in der Brauereirolle 
aufzubewahren. Sobald eine Anderung in der Brauereirolle angeschrieben ist, wird sie sofort in diese Nachweisung 
eingetragen. 
Mit Ablauf des Vierteljahrs wird die Nachweisung abgeschlossen, von der Hebestelle vollzogen und dem Oberbeamten 
bei dessen nächster Anwesenheit vorgelegt. 
. Der Oberbeamte hat zu prüfen, ob die Anderungen, die im Laufe des Vierteljahrs stattgefunden haben, vollzählig 
und richtig in die Nachweisung und in die Branereirolle eingetragen und vorschriftlich belegt worden find, und so- 
dann die nötigenfalls zu berichtigende Nachweisung zu bescheinigen. 
Die bescheinigte Nachweisung ist dem Hauptamt einzureichen. Enthält sie keine Eintragung, so wird sie weiterbemutgt. 
Dem Hauptamt ist alsdann eine vom Oberbeamten bescheinigte Fehlanzeige zu übersenden. 
Die Nachweisungen sind beim Hauptamte für jeden Hebebezirk in einem besonderen Hefte zu vereinigen und mit 
fortlaufenden Nummern zu versehen. 
130“
	        
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