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gedrängt werden, dort zu entwaffnen und
des Rechts der Exterritorialität nicht teilhaftig
sind. Endlich steht das Recht der
Exterritorialität 4) Kriegsschiffen im
fremden Seegebiet und Schiffen zu, welche
zur Beförderung von Souveränen oder
von Gesandten dienen. Diese müssen sich
jedoch dem Seezeremoniell und den poliilichen
Hafenordnungen fügen. Vgl.
ar, Das internationale Privat= und
Strafrecht (1862).
Extraordinarium ((lat.), derjenige
Teil eines Etats (s. d.), welcher außerordentliche
Einnahmen und Ausgaben
ausweist und ebendeshalb keinen Bestandteil
des eigentlichen und regelmäßigen
Etats bildet.
Extrem (lat.), das Außerste;zertreme
Nichtung, diejenige Richtung, welche gewisse
Grundsätze auf die Spitze treibt. In
diesem Sinn spricht man namentlich von
Extraordinarium — Fahneneid.
extremen Parteien, indem man darunter
die ultra-liberalen und die ultra-konservtiven
Parteien versteht. Z
Exzellenz (lat., Vortreffichleit-),
Ehrenprädikat zuerst der langobardischen,
dann der fränkischen König. und römischdeutschen
Kaiser bis ins 14. Jahrh.; jetzt
Amtstitel der Minister, Wirklichen Geheimen
Räte, obersten Hofbeamten, Generale
und Gesandten; in Italien von jedem
Adligen geführtes Prädikat.
Exzeßs (lat.), die überschreitung der erlaubten
Grenzen, z. B. derjenigen Vorschriften,
welche 6 auf die Aufrechterbaltung
der öffentlichen Ordnung beziehen.
Exzesse der Beamten (Amtserzesse),
d. h. mißbräuchliche Anwendungen
der Amtsgewalt, fallen unter den Begriff
der Amtsvergehen. Exzedieren,
das Maß des Erlaubten überschreiten,
ausschweifen.
F.
Fabrik (lat.), gewerbliche Anstalt, in
welcher durch das Zusammenwirken zahlreicher
Menschenkräfte zumeist mit Hilfe
von Maschinen oder elementarer Kräfte
und unter Anwendung des Prinzips der
Arbeitsteilung Rohstoffe in Kunst= und Industrieprodukte
(Fabrikate) umgewandelt
werden. Die Grenze zwischen Po
und Kleingewerbe oder zwischen Groß= und
Kleininduftrie ist übrigens außerordentlich
schwer zu ziehen (s. Handwerker),
und ebendies iß der hauptsächliche Grund,
warum die neuerlichen Versuche einer Rückkehr
zu dem alten Zunftwesen aussichtslos
sind (vgl. Gewerbegesetzgebung).
abrikgerichte, s. Gewerbegerichte.
abrikzeichen, s. Markenschutz.
ahnen kommen nicht nur als Feldzeichen,
sondern auch als Symbole der
Herrschergewalt (Banner) und der Nationalität,
auch als Abzeichen von Korporationen
vor. In der katholischen Kirche
sind auch Kirchenfahnen gebräuchlich.
Das Fahnenabzeichen eines Schiffs wird
Flagge (s. d.) genannt. Im Deutschen
Reich hat jedes Infanterie= und Pionierbataillon
sowie jedes Artillerieregiment
seine Fahne, jedes Kavallerieregiment seine
Standarte. Die Fahne zeigt in der Regel
die Landesfarben oder das Wappen des
betreffenden Fürsten, des Staats oder der
sonstigen Körperschaft, welche dabei in
Anbetracht kommt. Die rote Fahne ist das
Symbol der sozialen (roten) Republik.
Die weiße Fahne mit dem roten Kreuz
wird seit der Genfer Konvention zur Bezeichnung
der Lazarette gebraucht.
Fahneneid, das von den in das stehende
Heer und in die Kriegsmarine eintretenden
Offizieren und Mannschaften dem
Landesherrn zu leistende eidliche Versprechen,
die militärischen Pflichten treu ersüllen
zu wollen. Der Ausdruck F. hängt
mit der bei dieser Eidesleistung üblichen
Feierlichkeit, der Ableistung des Eides auf
die Fahne, zusammen. Anr Deutschen
Reich, für welches, abgesehen von Bayern,
Art. 64 der Reichsverfassung bestimmt,
daß der Höchsikommandierende eines Kontingents
sowie alle Offiziere, welche Truppen
mehr als eines Kontingents befehligen,
und alle Festungskommandanten vom