Full text : Staats-Lexikon.

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gedrängt  werden,  dort  zu  entwaffnen  und
des  Rechts  der  Exterritorialität  nicht  teilhaftig
  sind.  Endlich  steht  das  Recht  der
Exterritorialität  4)  Kriegsschiffen  im
fremden  Seegebiet  und  Schiffen  zu,  welche
zur  Beförderung  von  Souveränen  oder
von  Gesandten  dienen.  Diese  müssen  sich
jedoch  dem  Seezeremoniell  und  den  poliilichen
  Hafenordnungen  fügen.  Vgl.

ar,  Das  internationale  Privat=  und
Strafrecht  (1862).

Extraordinarium  ((lat.),  derjenige
Teil  eines  Etats  (s.  d.),  welcher  außerordentliche
  Einnahmen  und  Ausgaben
ausweist  und  ebendeshalb  keinen  Bestandteil
  des  eigentlichen  und  regelmäßigen
Etats  bildet.

Extrem  (lat.),  das  Außerste;zertreme
Nichtung,  diejenige  Richtung,  welche  gewisse
  Grundsätze  auf  die  Spitze  treibt.  In
diesem  Sinn  spricht  man  namentlich  von

Extraordinarium  —  Fahneneid.

extremen  Parteien,  indem  man  darunter
die  ultra-liberalen  und  die  ultra-konservtiven
  Parteien  versteht.  Z

Exzellenz  (lat.,  Vortreffichleit-),
Ehrenprädikat  zuerst  der  langobardischen,
dann  der  fränkischen  König.  und  römischdeutschen
  Kaiser  bis  ins  14.  Jahrh.;  jetzt
Amtstitel  der  Minister,  Wirklichen  Geheimen
  Räte,  obersten  Hofbeamten,  Generale
  und  Gesandten;  in  Italien  von  jedem
Adligen  geführtes  Prädikat.

Exzeßs  (lat.),  die  überschreitung  der  erlaubten
  Grenzen,  z.  B.  derjenigen  Vorschriften,
  welche  6  auf  die  Aufrechterbaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  beziehen.
  Exzesse  der  Beamten  (Amtserzesse),
  d.  h.  mißbräuchliche  Anwendungen
  der  Amtsgewalt,  fallen  unter  den  Begriff
  der  Amtsvergehen.  Exzedieren,
das  Maß  des  Erlaubten  überschreiten,
ausschweifen.

F.

Fabrik  (lat.),  gewerbliche  Anstalt,  in
welcher  durch  das  Zusammenwirken  zahlreicher
  Menschenkräfte  zumeist  mit  Hilfe
von  Maschinen  oder  elementarer  Kräfte
und  unter  Anwendung  des  Prinzips  der
Arbeitsteilung  Rohstoffe  in  Kunst=  und  Industrieprodukte
  (Fabrikate)  umgewandelt
  werden.  Die  Grenze  zwischen  Po
und  Kleingewerbe  oder  zwischen  Groß=  und
Kleininduftrie  ist  übrigens  außerordentlich
  schwer  zu  ziehen  (s.  Handwerker),
und  ebendies  iß  der  hauptsächliche  Grund,
warum  die  neuerlichen  Versuche  einer  Rückkehr
  zu  dem  alten  Zunftwesen  aussichtslos
  sind  (vgl.  Gewerbegesetzgebung).

abrikgerichte,  s.  Gewerbegerichte.

abrikzeichen,  s.  Markenschutz.

ahnen  kommen  nicht  nur  als  Feldzeichen,
  sondern  auch  als  Symbole  der
Herrschergewalt  (Banner)  und  der  Nationalität,
  auch  als  Abzeichen  von  Korporationen
  vor.  In  der  katholischen  Kirche
sind  auch  Kirchenfahnen  gebräuchlich.
Das  Fahnenabzeichen  eines  Schiffs  wird
Flagge  (s.  d.)  genannt.  Im  Deutschen
Reich  hat  jedes  Infanterie=  und  Pionierbataillon

  sowie  jedes  Artillerieregiment
seine  Fahne,  jedes  Kavallerieregiment  seine
Standarte.  Die  Fahne  zeigt  in  der  Regel
die  Landesfarben  oder  das  Wappen  des
betreffenden  Fürsten,  des  Staats  oder  der
sonstigen  Körperschaft,  welche  dabei  in
Anbetracht  kommt.  Die  rote  Fahne  ist  das
Symbol  der  sozialen  (roten)  Republik.
Die  weiße  Fahne  mit  dem  roten  Kreuz
wird  seit  der  Genfer  Konvention  zur  Bezeichnung
  der  Lazarette  gebraucht.
Fahneneid,  das  von  den  in  das  stehende
Heer  und  in  die  Kriegsmarine  eintretenden
  Offizieren  und  Mannschaften  dem
Landesherrn  zu  leistende  eidliche  Versprechen,
  die  militärischen  Pflichten  treu  ersüllen
  zu  wollen.  Der  Ausdruck  F.  hängt
mit  der  bei  dieser  Eidesleistung  üblichen
Feierlichkeit,  der  Ableistung  des  Eides  auf
die  Fahne,  zusammen.  Anr  Deutschen
Reich,  für  welches,  abgesehen  von  Bayern,
Art.  64  der  Reichsverfassung  bestimmt,
daß  der  Höchsikommandierende  eines  Kontingents
  sowie  alle  Offiziere,  welche  Truppen
  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,
  und  alle  Festungskommandanten  vom