Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

140  Viert.  Abschn.:  Die  Organisation  d.  Staates.  III.  Centralorgane  d.  Staatsregierung  ꝛc.  §  45.

auf  eine  bestimmte  Stelle  ernannt  oder  auf  solcher  (sofern  einem  Dritten  das
Präsentationsrecht  zusteht)  bestätigt  worden  ist,  mit  Ausnahme  der  bei  dem  Militär
Angestellten,  der  Unteroffiziere  des  Landjägerkorps  und  der  Landjäger  ¹),  sowie  der  Volksschullehrer;


2.  auf  das  nach  §  193  der  V.  U.  bestellte  ständische  Amtspersonal;

3.  auf  die  Lehrer  an  den  höheren,  von  einer  Gemeinde  auf  ihre  Rechnung  gegründeten
  und  unterhaltenen  Mädchenschulen,  wenn  deren  Anstellung  von  der  Staatsbehörde
vorgenommen  oder  bestätigt  wird,  sofern  die  Lehrer  ihrer  Dienstprüfung  nach  nicht  zur
Kategorie  der  Volksschullehrer  gehören ²);

4.  auf  solche  Personen,  welche,  ohne  eine  definitive  Anstellung  auf  eine  der  unter
Nr.  1  angeführten  Stellen  erlangt  zu  haben,  im  Staats-  oder  öffentlichen  Schuldienst
beschäftigt  oder  als  verpflichtete  persönliche  Gehilfen  eines  Beamten  für  Zwecke
des  Staatsdienstes  verwendet  werden;  diese  Personen  jedoch  nur  in  Beziehung  auf  die
Bestimmungen  des  1.  und  —  bezüglich  der  Ordnungsstrafen  —  des  5.  Abschnitts  des  B.G.
B.  G.  Art.  118.

Auf  die  Offiziere  des  Landjägerkorps  finden  nur  die  Bestimmungen  über
die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Beamten  (nämlich  die  Art.  11—  17,  18,  Abs.  3,
22  —  28,  29—31,  39—68)  Anwendung.  S.  Art.  119  des  B.G. ³).  Die  Beamten  des
Hofes,  einschließlich  der  Königl.  Hofdomänenkammer  sowie  des  Kabinets  des  Königs,  sind
keine  Staatsbeamten  im  Sinne  des  B.G.  Die  Staatsbeamten  im  Sinne  von  Nr.  1—3
werden  entweder:

a)  auf  Lebenszeit  angestellt  und  genießen  mit  Rücksicht  hierauf  einen  besonderen

Rechtsschutz,  oder
b)  sie  werden  nur  auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  (der  Regel  nach  vierteljährliche)
Kündigung  oder  auf  jederzeitigen  Widerruf  angestellt.

Beide  Klassen  von  Beamten  sind  gesetzlich  festgestellt;  die  auf  Lebenszeit  Angestellten
sind  in  Beil.  I,  die  auf  vierteljährliche  Kündigung  Angestellten  in  Beil.  II  zum  B.  G.
verzeichnet.  Die  in  Beil.  I  nicht  aufgeführten  Stellen  können  daher  von  der  Regierung
nicht  auf  Lebenszeit  übertragen  werden ⁴);  doch  kann  bei  den  in  Art.  2  Abs.  4  des  B.G.
speziell  aufgeführten,  an  sich  der  vierteljährlichen  Kündigung  unterliegenden  Stellen  des
höheren  Schuldienstes  ausnahmsweise  (ohne  vorgängige  ständische  Zustimmung)  eine  Anstellung
  der  Beamten  auf  Lebenszeit  stattfinden,  wenn  die  Dienstleistung  an  den  betreffenden
Anstalten  ihre  Hauptbestimmung  bildet.  Unter  den  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten
nehmen  hinwiederum  die  Minister  oder  Departementschefs  und  die  übrigen  Mitglieder
des  Geheimen  Rathes  eine  besondere  Stellung  ein,  sofern  nach  §  57  der  V.  U.  ihre  Ernennung
  und  Entlassung  von  der  freien  Entschließung  des  Königs  abhängt.

§  45.  II.  Die  Anstellung  der  Beamten.  A.  Die  Anstellung  des  Beamten  begründet
  zwar  ein  öffentlichrechtliches  Gewaltverhältniß,  der  Anstellungsakt  selbst  beruht
aber  —  im  Gegensatze  zu  den  auf  gesetzlicher  Verpflichtung  beruhenden  Funktionen  im



1)  Ueber  die  letzteren  und  ihre  rechtliche  Stellung  s.  Boscher's  Z.  B.  27,  S.  78.

2)  Lehrerinnen  fallen  unter  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Volksschullehrer;  vgl.
Art.  1,  15  und  16  des  zweiten  Ges.  vom  30.  Dez.  1877,  unrichtig  Sarwey,  II  S.  262.

3)  Ihre  dienstlichen  Verhältnisse  sind  im  Uebrigen  durch  die  Königl.  V.O.  vom  5.  Juni
1823  geregelt.

4)  Selbstverständlich  können  auch  die  Stände  nicht  einseitig  bei  der  Etatsberathung  von  dieser
gesetzlichen  Feststellung  abweichen;  wohl  aber  kann  durch  die  Verabschiedung  des  Etats  ohne  förmliches
  Gesetz  eine  Abweichung  im  einzelnen  Falle  sanktionirt  werden.  Die  Beil.  I  u.  II  sind  jetzt
durch  Ges.  vom  14.  Juni  1887  neu  geregelt;  dazu  kommt  noch  das  Finanzges.  v.  17.  Juni  1893

Art.  8.