34 Vorschläge zur Ernährung des deutschen Volkes in Krieg und Frieden.
VI.
Strafbestimmungen gegen das vorsätzliche oder
fahrlässige Verderbenlassen von Nahrungsmitteln.
Von Dr. Jakob Hacks.
Während des Krieges kommt es nicht selten vor, daß
große Vorräte von Nahrungsmitteln verderben. Bald sind
es Fleischwaren, bald Butter oder Käse, bald Eier und die
verschiedensten Arten anderer Nahrungsmittel, die offenbar
aus gewinnsüchtiger Absicht zurückgehalten und dadurch dem
Verderben preisgegeben werden. Auch große Mengen von
Kartoffeln sind im Sommer 1916 zu Grunde gegangen,
weil sie um des hohen Preises willen als „Frühkartoffeln“
weit über den Bedarf hinaus unreif aus der Erde genommen
worden sind. Sicherlich sind auch vor dem Kriege auf diese
oder ähnliche Arten große Mengen von Nahrungsmitteln
zu Grunde gegangen; da aber alles in Hülle und Flülle
vorhanden war, hat niemand besonderen Wert darauf gelegt.
Auch heute noch gibt es Leute, die sich über das Verderben
der Waren in keiner Weise aufregen, weil sie entweder
die Bedeutung folcher Tatsachen für die Volkswirtschaft
verkennen oder sie als etwas unabänderliches hinnehmen.
Zu der letzteren Gattung gehört sogar der Präsident des
Kriegsernährungsamtes, Herr von Batocki, der über die
vorliegende Frage einen Zeitungsaufsatz geschrieben hat,
dessen Inhalt darauf hinausging, man dürfe das Verderben
von Nahrungsmitteln nicht so tragisch nehmen, das sei auch
im Frieden so und könne auch während des Krieges um so
weniger vermieden werden, als viele ganz unsachverständige
Leute mit Nahrungsmitteln handelten, die mit den Mitteln
ihrer Aufbewahrung nicht genügend vertraut seien.
Man sieht, daß Herr von Batocki diese Frage zwar
nicht, wie die Alkoholfrage, mit Humor, aber doch mit Ge-