Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
W 15.
(Ausgegeben am 22. August 1914.)
27. Regierungs-Verordnung
vom 22. August 1914
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend
Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird kraft Höchster Vollmacht zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 4. August
1914, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter,
folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes ist Fürstliche
Landesregierung.
Greiz, den 22. August 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.