Beweiskraft eines Geständnisses gegen Dritte. 326
nungsbelege dienen, ist ein täglich vorkommendes
Notorium un).
4) Daß der klagende Cessionar den Beweis,
den eingeklagten Betrag an den Cedenten gezahlt
zu haben, dem Schuldner gegenüber durch ein Empfangsbekenntniß
des Cedenten führen könne, hat
der oberste Gerichtshof, im Einklange mit der Ansicht
vieler Rechtsgelehrten 12), in den Motiven
des Plenarbeschlusses v. 20. April 1843, Nr. 2 a.
E. ausgesprochen 1).
Den hier aufgestellten Sätzen scheint allerdings
die allgemeine Vorschrift der G. XII, s. 1,
Nr. 11, entgegenzustehen.
Allein die zur Erläuterung in den Anmerkungen
angeführten Beispiele sind von den hier erörterten
Fällen so wesentlich verschieden 1½), daß sich
die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe die
Art der letzteren nicht vor Augen gehabt, und es
sey daher eine restriktive Auslegung seiner Intention
angemessen.
Ueberall aber, wo das Geständniß gegen einen
Dritten beweiskräftig ist, bleibt es diesem unbenommen,
die gänzliche oder theilweise Unwahrheit
desselben, das Vorhandenseyn einer Simulation oder
11) Vgll. Kreittmayr in den Anmerk. zum LR. Th. J,
Kap. 7, S. 16, Nr. 1.
12) Vgl. Komment. über die GO. Bd. III, S. 49, Bl. f.
RA. Vd. I1V, S. 340, und die dort allegirten.
12) Regbl. 18.13, S. 332 f.
11) Das Geständniß des Ehebruchs von Seite der Ehefrau
kann dem Kinde schon dehwegen nicht präjudiziren,
weil aus der Tharsache des Ehebruchs nicht folgt, daß
der Ehebruch dem Kinde das Daseyn gegeben hat. —
as der Gemeinschuldner in concursu bekennt, hat keine
Kraft, weil er jetzt der Dispositionsfähigkeit ermangelt.
— MBei dem Eingeständnisse, daß auf dem später verkauften
Hause eine Servitut hafte, handelt es sich nicht
von Einräumung einer Thatsache, sondern eines
Rechtsverhältnisses.