Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Beweiskraft  eines  Geständnisses  gegen  Dritte.  326

nungsbelege  dienen,  ist  ein  täglich  vorkommendes
Notorium  un).

4)  Daß  der  klagende  Cessionar  den  Beweis,
den  eingeklagten  Betrag  an  den  Cedenten  gezahlt
zu  haben,  dem  Schuldner  gegenüber  durch  ein  Empfangsbekenntniß
  des  Cedenten  führen  könne,  hat
der  oberste  Gerichtshof,  im  Einklange  mit  der  Ansicht
  vieler  Rechtsgelehrten  12),  in  den  Motiven
des  Plenarbeschlusses  v.  20.  April  1843,  Nr.  2  a.
E.  ausgesprochen  1).

Den  hier  aufgestellten  Sätzen  scheint  allerdings
  die  allgemeine  Vorschrift  der  G.  XII,  s.  1,
Nr.  11,  entgegenzustehen.

Allein  die  zur  Erläuterung  in  den  Anmerkungen
  angeführten  Beispiele  sind  von  den  hier  erörterten
  Fällen  so  wesentlich  verschieden  1½),  daß  sich
die  Annahme  rechtfertigt,  der  Gesetzgeber  habe  die
Art  der  letzteren  nicht  vor  Augen  gehabt,  und  es
sey  daher  eine  restriktive  Auslegung  seiner  Intention
  angemessen.

Ueberall  aber,  wo  das  Geständniß  gegen  einen
  Dritten  beweiskräftig  ist,  bleibt  es  diesem  unbenommen,
  die  gänzliche  oder  theilweise  Unwahrheit
desselben,  das  Vorhandenseyn  einer  Simulation  oder

11)  Vgll.  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  zum  LR.  Th.  J,
Kap.  7,  S.  16,  Nr.  1.

12)  Vgl.  Komment.  über  die  GO.  Bd.  III,  S.  49,  Bl.  f.
RA.  Vd.  I1V,  S.  340,  und  die  dort  allegirten.

12)  Regbl.  18.13,  S.  332  f.

11)  Das  Geständniß  des  Ehebruchs  von  Seite  der  Ehefrau
  kann  dem  Kinde  schon  dehwegen  nicht  präjudiziren,
weil  aus  der  Tharsache  des  Ehebruchs  nicht  folgt,  daß
der  Ehebruch  dem  Kinde  das  Daseyn  gegeben  hat.  —

as  der  Gemeinschuldner  in  concursu  bekennt,  hat  keine
Kraft,  weil  er  jetzt  der  Dispositionsfähigkeit  ermangelt.
—  MBei  dem  Eingeständnisse,  daß  auf  dem  später  verkauften
  Hause  eine  Servitut  hafte,  handelt  es  sich  nicht
von  Einräumung  einer  Thatsache,  sondern  eines
Rechtsverhältnisses.