Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

160  Religionsvergehen

anstalten  dem  Landeskonsistorium  unbeschadet  der  staatlichen  Leitung
des  gesamten  Schulwesens  durch  das  Kultusministerium  zu  (Kirchenges.
vom  15.  April  1873  S.  376  §§  42,  54,  Ges.  vom  16.  April  1873
S.  374  Pkt.  III).  Das  Landeskonsistorium  übt  diese  Aufsicht  in  den
Gymnasien  und  Realgymnasien  durch  seine  theologischen  Mitglieder,
in  den  Realschulen  durch  die  Superintendenten  bez.  das  geistliche  Mitglied
  der  Kreish.  Bautzen,  in  den  Seminaren  und  Seminarübungsschulen
  durch  die  für  die  Abgangsprüfungen  bestellten  Kommissare.
Die  Revisionen  erfolgen  in  der  Regel  aller  5  Jahre  (VIO.  vom  1.  VAov.
1877,  Kons.  B.  105,  Kirchenges.  vom  15.  April  1874  S.  376  §  54,
A#O.  vom  26.  Aug.  1874  S.  155  §  342).  Unter  dem  Landeskonsistorium
  wird  die  kirchliche  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht  in
der  Volksschule  durch  die  Superintendenten,  die  in  der  Regel  im
5  jährigen  Turnus  die  Schulen  zu  besuchen  und  über  das  Ergebnis
auf  die  Zeit  von  Ostern  bis  Ostern  spätestens  am  Himmelfahrtstage
einen  Jahresbericht  an  das  Landeskonsistorium  zu  erstatten  haben,
sowie  durch  die  Geistlichen  (s.  d.  II)  ausgeübt,  welche  die  einzelnen
Klassen  wiederholt  besuchen  und  durch  Vernehmen  mit  dem  Lehrer
und  Bezirkeschulinspektor  die  vorgefundenen  Mängel  abstellen  sollen
(Schulges.  §  29  5,  AVO.  vom  25.  Aug.  1874  S.  155  §  578,  VO.  vom
12.  April  1875,  Kons.  B.  29,  2.  Juni  1881,  Kons.  B.  51  und  29.  Juli
1896,  Kons.  B.  64).  Dasselbe  gilt  von  der  Beaussichtigung  in  den
Privatschulen  (VO.  vom  26.  Juni  1901,  Kons.  B.  104).  Der  Kirchenbehörde
  ist  durch  den  Ortsschulinspektor  halbjährlich  ein  Stundenplan
über  den  R.  einzusenden  (Instr.  vom  6.  Vov.  1874  §  3).  Lehrer,  die
Religionsunterricht  in  Volksschulen  zu  erteilen  haben,  sollen  sich  nach
ihrem  Amtsantritte  dem  Ephorus  persönlich  vorstellen  (MWVO.  vom
3.  März  1877,  Cod.  545).  —  Die  Berechtigung  zur  Erteilung
setzt  die  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Lehrerprüfungen  (s.  d.)  voraus,
jedoch  sind  Kandidaten  (s.  d.)  der  Theologie,  die  ausschließlich  als
Religionslehrer  angestellt  werden,  von  der  Schulamtskandidaten=  und
der  Wahlfähigkeitsprüfung  befreit  (Schulges.  §  17  5)).  Religionslehrer
haben  den  allgemeinen  Amtseid  und  das  Gelöbnis  konfessioneller
Treue  zu  leisten  (s.  Religionseid).  Uber  Erteilung  von  Privatreligionsunterricht
  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Privatunterricht
  (s.  d.).  Vorsätzliche  Verletzung  der  als  Religionslehrer  übernommenen
  Verpflichtungen  ist  Dienstentsetzungsgrund  (Schulges.  S§  2320).
—  Im  übrigen  s.  Konfirmandenunterricht,  Katechismusunterredungen.
Religionsvergehen.  Ihre  Bestrafung  erfolgt  nach  88  166—168

des  StGB.“
*Aus  dem  Worte  „Einrichtungen“  in  §  166  folgt  nicht,  daß  jeder  einelne
  Orden,  z.  B.  der  Jesuitenorden  geschützt  ist  (Reichsger.  27.  Mlärz  1900,
eggt  XXI  85).  Auf  die  Lehre  erstrecht  sich  der  Schutz  von  §  166  nicht,  daher
z.  B.  nicht  auf  die  10  Gebote  (Reichsger,  im  „Recht“  V.  247).  Altere  Entscheidungen
  über  die  Begriffe  Gottesdienst  und  Einrichtungen  s.  Reger  III  177,

VI  266,  XIII  299.  Die  Heilsarmee  ist  „Religionsgesellschaft",  ihre  Versammlungen
  sind  „Gottesdienste“  (Reichsger.  15.  Okt.  1900,  Reger  XXI  180).