Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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Dann  hat  das  Wort  der  Abgeordnete  Dr.  Martens.

Abgeordneter  Dr.  Martens:  Nachdem  die  anderen  Herren  verzichtet  haben,
will  ich  zwar  nicht  ganz  verzichten,  aber  mich  möglichst  kurz  fassen.

Wenn  der  Gesetzentwurf  bezweckt,  die  in  den  verschiedenen  Provinzen  sehr  verschiedenen
  Bestimmungen  über  die  Strafe  gegen  Jagdkontravention,  über  Gewährung
oder  Versagung  und  Entziehung  des  Jagdscheins  einheitlich  zu  regeln,  so  bin  ich
damit  vollständig  einverstanden;  ich  bin  aber  nicht  damit  einverstanden,  die  Gebühr
überall  gleichmäßig  auf  20  Mark  heraufzusetzen,  viel  eher  könnte  ich  mich  einverstanden
  erklären  mit  dem  Vorschlage,  der  von  verschiedenen  Rednern  des  Hauses
gemacht  worden  ist,  zu  unterscheiden  zwischen  Staats=  und  Kreisjagdscheinen.  Es
ist  in  der  Begründung  gesagt  und  heute  auch  von  dem  Herrn  Minister  wiederholt
worden,  daß  die  Erhöhung  der  Jagdscheingebühr  auf  20  Mark  den  Zweck  hat,  präventiv
  zu  wirken  und  eine  Anzahl  von  Personen  von  der  Ausübung  der  Jagd  auszuschließen.
  Ich  will  zugeben,  daß  die  Zahl  der  Jäger  augenblicklich  sehr  groß  ist;
wenn  200000  im  ganzen  preußischen  Staate  sind,  so  kommt  1  auf  180  Personen.
Das  ist  sehr  viel,  und  wenn  ich  es  auch  im  Prinzip  billigen  möchte,  daß  die  Zahl
der  Jäger  eine  geringere  wäre,  so  kann  ich  doch  nicht  den  zur  Herabsetzung  eingeschlagenen
  Weg  billigen.  Durch  die  Hinaufsetzung  der  Gebühr  von  3  bis  9  auf
20  Mark  wird  die  Ausübung  der  Jagd  vielen  Leuten  aus  den  weniger  bemittelten
Ständen  entzogen  zu  Gunsten  der  Reichen  und  Wohlhabenden.  Nehmen  Sie  an,
jemand,  der  eine  Jagd  gepachtet  hat  für  1000  Mark  zahlt  20  Mark  Jagdscheingebühr,
so  bedeutet  das  für  ihn  einen  Zuschlag  zu  dem  Pachtpreise  von  2  Prozent.  Wenn
aber  da,  wo  vorwiegend  kleine  bäuerliche  Jagden  sind,  wie  in  meiner  Heimath,  drei
Jäger  sich  vereinigen  zu  einer  Jagd,  und  diese  drei  bezahlen  zusammen  100  Mark
für  eine  Pacht,  und  jeder  löst  sich  einen  Schein  für  20  Mark,  so  bedeutet  das  für
sie  einen  Zuschlag  von  60  Prozent.  Nun  will  ich  allerdings  nicht  so  weit  gehen  zu
verlangen,  was  ja  eine  gewisse  Berechtigung  hat,  daß  die  Höhe  der  Jagdscheingebühr
steigen  soll  mit  der  Höhe  der  bezahlten  Pacht.  Aber  ich  glaube  doch,  wir  müssen
einen  Unterschied  machen.  Es  wird  bezweckt  durch  die  Erhöhung  der  Gebühr,  den
Kreiskommunalkassen,  die  durch  das  Aufhören  der  lex  Huene  eines  wesentlichen
Theiles  ihrer  früheren  Einnahmen  verlustig  gegangen  sind,  erhöhte  Einnahme  zuzuwenden.
  Ich  gebe  zu,  daß  in  einzelnen  Kreisen  dieser  Zweck  erreicht  werden  wird,
in  anderen  Kreisen  aber  nicht,  und  wenn  ich  speziell  an  meinen  Heimathkreis  denke,
so  bin  ich  fest  überzeugt,  daß  eine  Gebühr  von  6  bis  10  Mark  den  Kreisen  mehr
Einnahme  zuführen  wird,  als  die  Gebühr  von  20  Mark.

Nun  kommt  aber  noch  eins  hinzu.  Durch  die  Erhöhung  der  Gebühr  auf  20  Mark
vermindert  sich  die  Zahl  der  um  die  Jagd  Konkurrirenden  ganz  erheblich,  und  es
werden  die  kleineren  Gemeinden  aus  der  Jagd  ganz  erheblich  geringere  Einnahmen
haben  als  bisher.  Ich  würde  es  daher  fürs  Beste  halten  —  und  da  komme  ich  mit
meinem  Vorschlage  ziemlich  nahe  dem,  was  die  anderen  Herren  beantragt  haben  —
für  den  Schein  einen  Minimalsatz  von  etwa  6  Mark  festzusetzen  und  einen  Maximalsatz
  von  20  Mark  und  den  Kreisen  die  Festsetzung  der  Höhe  der  Gebühr  zu  überlassen,
  da  sie  damit  nur  ihr  eigenes  Interesse  verfolgen.  Es  könnte  ja  dagegen
allerdings  geltend  gemacht  werden,  daß  einzelne  Kreise  benachtheiligt  werden  gegenüber
  den  Nachbarkreisen  dadurch,  daß  der  einzelne  Jagdliebhaber  seinen  Schein  da
lösen  würde,  wo  er  am  billigsten  ist.  Das  trifft  aber  nur  für  außerordentlich  wenige
Fälle  zu,  und  zwar  nur  für  diejenigen  —  es  ist  ja  die  Bestimmung  im  Gesetze,