348 IV. Anhang.
Munizipiums, bzw. im (irenzlandesbezirke bei jenem Bezirksamte oder
Stadtmagistrate einzureichen, in dessen Gebiete resp. Bezirke der Ansuchende
wohnt.
$ 10.
Die im $ 9 bezeichnete Behörde prüft das Gesuch samt Beilagen, weist
eventuell den (esuchsteller zur Ergänzung der fehlenden notwendigen Dokumente
an; holt sich im Falle, daß gegen Form oder Inhalt dieser Dokumente
ein Bedenken auftauchen sollte, von den betreffenden Behörden die erforderlichen
Aufklärungen ein und unterbreitet sodann die Akten — in Begleitung
eines motivierten Gutachtens — dem Minister des Innern, bzw. dem Banus
von Kroatien, Slavonien und Dalmatien oder der Grenz-Landesbehörde.
8 1l.
In Angelegenheit der im Sinne der 88 8, 9 und 10 zu bewerkstelligenden
Einbürgerung entscheidet hinsichtlich jener, die auf dem Gebiete Ungarns
und Fiumes wohnen, der Minister des Innern, — hinsichtlich jener, die auf
kroatisch-slavonischem Landesgebiete wohnen, der Banus von Kroatien, Slavonien
und Dalmatien, bzw. die Grenz-Landesverwaltung, und stellt, wenn dem
Verlangen nachgekommen wird, für den Betreffenden ein Inkolatsdokument
aus; jedoch ist jeder einzelne Fall behufs gehöriger Evidenz dem Ministerpräsidenten
zur Kenntnis zu bringen.
$ 12.
Im Inkolatsdokument ist deutlich auszusprechen, daß der Betreffende
unter die ungarischen Staatsbürger aufgenommen wird, und im Falle des $7
sind auch die (tattin und jene Kinder zu erwähnen, auf welche das Inkolat
sich erstreckt.
S 13.
Nachdem das Inkolatsdokument zur unterbreitenden Behörde zurückgelangt
ist, verständigt diese über den Bescheid die im $ 9 erwähnte kompetente
Behörde, welche nachher den (resuchsteller — unter Festsetzung eines Termins
für die Eidesleistung (Gelöbnis) — hierüber in Kenntnis setzt.
Der Eid ist vor dem ersten Beamten des Munizipiums, im (irenzgebiete
vor dem Bezirkshauptmann resp. Bürgermeister oder den Stellvertretern
derselben zu leisten.
8.14.
Der Wortlaut des Staatsbürgereides (Gelöbnisses) ist folgender:
„Ich N. N. schwöre (gelobe) zu Gott, daß ich Sr. k. und k. Majestät denı
Apostolischen Könige von Ungarn und der Verfassung der Länder der ungarischon
Krone treu sein werde und verspreche, daß ich meinen Pflichten
als ungarischer Staatsbürger treulich nachkommen werde.“
8 15.
Über die Ablegung des Eides (Gelöbnisses) wird ein Protokoll aufgenommen,
das der Eidleistende (Gelobende) zu unterfertigen hat. Der Tag des Eides
(Gelöbnisses) ist mit der Unterschrift desjenigen, vor dem die Ablegung ge-