Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

348  IV.  Anhang.

Munizipiums,  bzw.  im  (irenzlandesbezirke  bei  jenem  Bezirksamte  oder
Stadtmagistrate  einzureichen,  in  dessen  Gebiete  resp.  Bezirke  der  Ansuchende
wohnt.

$  10.

Die  im  $  9  bezeichnete  Behörde  prüft  das  Gesuch  samt  Beilagen,  weist
eventuell  den  (esuchsteller  zur  Ergänzung  der  fehlenden  notwendigen  Dokumente
  an;  holt  sich  im  Falle,  daß  gegen  Form  oder  Inhalt  dieser  Dokumente
ein  Bedenken  auftauchen  sollte,  von  den  betreffenden  Behörden  die  erforderlichen
  Aufklärungen  ein  und  unterbreitet  sodann  die  Akten  —  in  Begleitung
eines  motivierten  Gutachtens  —  dem  Minister  des  Innern,  bzw.  dem  Banus
von  Kroatien,  Slavonien  und  Dalmatien  oder  der  Grenz-Landesbehörde.

8  1l.

In  Angelegenheit  der  im  Sinne  der  88  8,  9  und  10  zu  bewerkstelligenden
Einbürgerung  entscheidet  hinsichtlich  jener,  die  auf  dem  Gebiete  Ungarns
und  Fiumes  wohnen,  der  Minister  des  Innern,  —  hinsichtlich  jener,  die  auf
kroatisch-slavonischem  Landesgebiete  wohnen,  der  Banus  von  Kroatien,  Slavonien
  und  Dalmatien,  bzw.  die  Grenz-Landesverwaltung,  und  stellt,  wenn  dem
Verlangen  nachgekommen  wird,  für  den  Betreffenden  ein  Inkolatsdokument
aus;  jedoch  ist  jeder  einzelne  Fall  behufs  gehöriger  Evidenz  dem  Ministerpräsidenten
  zur  Kenntnis  zu  bringen.

$  12.

Im  Inkolatsdokument  ist  deutlich  auszusprechen,  daß  der  Betreffende
unter  die  ungarischen  Staatsbürger  aufgenommen  wird,  und  im  Falle  des  $7
sind  auch  die  (tattin  und  jene  Kinder  zu  erwähnen,  auf  welche  das  Inkolat
sich  erstreckt.

S  13.

Nachdem  das  Inkolatsdokument  zur  unterbreitenden  Behörde  zurückgelangt
ist,  verständigt  diese  über  den  Bescheid  die  im  $  9  erwähnte  kompetente
Behörde,  welche  nachher  den  (resuchsteller  —  unter  Festsetzung  eines  Termins
für  die  Eidesleistung  (Gelöbnis)  —  hierüber  in  Kenntnis  setzt.

Der  Eid  ist  vor  dem  ersten  Beamten  des  Munizipiums,  im  (irenzgebiete
vor  dem  Bezirkshauptmann  resp.  Bürgermeister  oder  den  Stellvertretern
derselben  zu  leisten.

8.14.

Der  Wortlaut  des  Staatsbürgereides  (Gelöbnisses)  ist  folgender:

„Ich  N.  N.  schwöre  (gelobe)  zu  Gott,  daß  ich  Sr.  k.  und  k.  Majestät  denı
Apostolischen  Könige  von  Ungarn  und  der  Verfassung  der  Länder  der  ungarischon
  Krone  treu  sein  werde  und  verspreche,  daß  ich  meinen  Pflichten
als  ungarischer  Staatsbürger  treulich  nachkommen  werde.“

8  15.
Über  die  Ablegung  des  Eides  (Gelöbnisses)  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,
  das  der  Eidleistende  (Gelobende)  zu  unterfertigen  hat.  Der  Tag  des  Eides
(Gelöbnisses)  ist  mit  der  Unterschrift  desjenigen,  vor  dem  die  Ablegung  ge-