Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Widerlegung  der  entgegenstehenden  neuen  reichsrechtlichen
  Litteratur  zu  erbringen.  Nach  alter  herkömmlicher
Auffassung  ist  trotz  bestimmter  Rechtsneuerungen  die  Behandlung
  fast  nur  im  privatrechtlichen  Sinne  erfolgt,  wenn  überhaupt
auf  die  Betonung  der  Rechtsqualität  irgend  welcher  Wert  gelegt
wurde.  Insoweit  die  Erläuterungen  praktische  Zwecke  verfolgen,
ist  die  Frage  der  Zuteilung  der  Rechtsmaterie  in  der  vorwiegenden
  Anzahl  vormundschaftsrechtlicher  Einzelarbeiten  einer  besonderen
  Beachtung  und  Behandlung  nicht  für  würdig  erachtet
worden?®.  Im  Rahmen  dieser  Arbeit  wollen  wir  uns  lediglich
mit  derjenigen  Vertretung  der  entgegenstehenden  Auffassung  beschäftigen,
  welche  am  schärfsten  den  privatrechtlichen  Charakter
des  neuen  Rechtes  unter  prinzipieller  Missbilligung  seiner  Stellungnahme
  betont  hat.  Kein  Geringerer,  als  BORNHAK,  ist  es,  welcher
  sich  in  denkbar  schärfster  Kritik  in  einem  am  8.  Nov.  1890
in  der  Juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin  gehaltenen  Vortrage
über  den  Entwurf  und  das  öffentliche  Recht  aussprach.  Schon
damals  lag  in  allen  bestimmten  Grundzügen  in  dem  Entwurfe
das  neue  Vormundschaftsrecht  vor,  das  demnächst  durch  die
weitere  Bearbeitung  eine  wesentliche  Veränderung  nicht  erfuhr.
War  doch  die  neue  Ordnung  keineswegs  das  Produkt  einer  neue
Rechtsbildungen  schaffenden  Thätigkeit,  war  doch  sein  Aufbau
„auf  dem  Trümmerfeld  alter  Anschauungen*  glücklicherweise
nicht  nötig,  da  die  Verfasser  des  Gesetzes  sich  dem  beherrschenden
  Einflusse  der  preussischen  Vormundschaftsordnung,  eines
auch  in  der  Praxis  gut  bewährten  Rechtes,  nicht  verschliessen
konnten.  Auch  im  Plenum  des  Reichstages  erhob  sich  demnächst
keine  den  Grundcharakter  missbilligende  Stimme?!.  BORNHAK

2°  Hierher  gehören  jedoch  insbesondere  EnDEMANN,  WEYL  und  SCHULTETUS
nicht,  Abgesehen  von  letzterem  enthalten  die  Werke  von  ENDEMANN  und
WeYL  auch  die  Darstellung  des  gesamten  neuen  Rechts.

21  In  den  entscheidenden  Sitzungen  (115,  117,  118)  fanden  Debatten
nicht  statt,  während  in  der  Sitzung  113  nur  die  im  mittelbaren  Zusanımenhang