88 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
a) Sie muß im Wege der Klage erfolgen: Beklagter ist, wer die Todes-
erklärung beantragt hat, oder wenn dieser gestorben, verschollen oder im Aus-
lande ist, der Staatsanwalt (ZPO. 973, 974 Abs. 2).
b) Sie ist an eine einmonatige Frist gebunden (ZPO. 976 Abs. 1,
957, 958).
Tc) Sie kann nicht bloß darauf gegründet werden, daß das angefochtene
Urteil den Tatsachen widerspricht, sondern auch darauf, daß es auf prozessualen
Formverstößen beruht (ZPO. 973, 957).
d) Sie beseitigt die Todeserklärung endgültig und mit Wirkung für
jedermann (Z3PO. 976 Abs. 3), während der Gegenbeweis immer nur für den
Bereich einer bestimmten Streitfrage und nur unter den Parteien wirkt.
e) Sie beseitigt auch diejenigen familienrechtlichen Wirkungen der Todes-
erklärung, die durch einen bloßen Gegenbeweis nicht angetastet werden können
(Ausnahme 1348 II).
III. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist,
wird vermutet, daß er bis zu dem Zeitpunkt gelebt hat, der, wenn eine Todes-
erklärung erfolgen würde, als Todeszeit festzusetzen wäre (19).
1. Die ohne Todeserklärung eintretende Lebensvermutung scheint auf den
ersten Blick die Todeserklärung gänzlich überflüssig zu machen: man kann sich,
scheint es, die Todeserklärung, mühsam und teuer wie sie ist, sparen, wenn
auch ohne sie angenommen wird, der Verschollene sei bis zu dem gesetzlich
festgelegten Zeitpunkt am Leben gewesen. Indes zeigt sich bei näherer Prüfung,
daß die Lebensvermutung ohne Todeserklärung von den Wirkungen einer
förmlichen Todeserklärung doch sehr verschieden ist. Vor allem: die Lebens-
vermutung besagt nur, daß der Verschollene bis zu dem maßgebenden Zeit-
punkt am Leben war, läßt dagegen die Frage, ob er nicht auch noch später
gelebt hat, unentschieden; dagegen schließt sich, wie wir sahen, im Fall der
Todeserklärung an die Lebens= lückenlos eine Todesvermutung an, die besagt,
daß der Verschollene nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr gelebt hat.
Andre wichtigere Unterschiede. I. Wenn keine Todeserklärung vorliegt, muß die Partei,
die sich auf die Lebensvermutung beruft, von Fall zu Fall deren Geltung und Umfang dar-
tun, also immer wieder beweisen, daß und wann und wie die Person, um deren Leben ge-
stritten wird, in Verschollenheit geraten ist. Dagegen genügt es, wenn eine Todeserklärung
vorliegt, daß die Partei sich einsach auf diese beruft; denn durch die Todeserklärung (wenn
schon mit Vorbehalt des Gegenbeweises) wird die Geltung und der Umfang der Lebens= und
der Todesvermutung ein für allemal bindend festgestellt. II. Wenn keine Todeserklärung
vorliegt, muß auch die Partei, nach deren Angaben der Verschollene in Wahrheit vor dem
der Lebensvermutung entsprechenden Zeitpunkt gestorben ist, die Richtigkeit dieser Angabe
von Fall zu Fall dartun, also immer wieder den ihr obliegenden Gegenbeweis führen. Er-
geht dagegen eine Todeserklärung, so genügt es, wenn die Partei den Gegenbeweis vor
dem mit der Todeserklärung befaßten Amtsgericht ein für allemal erbringt und bewirkt. daß
das Amtsgericht die Todeszeit des Verschollenen auf einen frühern als den regelmäßigen
Termin verlegt.
2. Die ohne Todeserklärung eintretende Lebensvermutung gilt, wie die