90 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
2. Rechtliche Anterschiede der Meuschen.
a) Allgemeines. 1
§ 26.
Das Privatrecht nimmt im großen und ganzen auf die tatsächlichen
Unterschiede zwischen Mensch und Mensch wenig Rücksicht: Gesunde und Kranke,
Landleute und Städter, ehrenhafte Menschen und Ehrlose, Getaufte und Un-
getaufte, Inländer und Ausländer sind ihm bis auf einige wenige Ausnahmen
völlig gleich. Nur der Unterschied von Mann und Weib, der Altersunterschied,
der Unterschied des Geistesgesunden und des geistig Kranken und der Unter-
schied von Kaufmann und Nichtkaufmann hat eine allgemeine, nicht bloß auf
Einzelheiten beschränkte Bedeutung.
b) Geschlechtsunterschied.
§ 27.
I. Der Unterschied von Mann und Weib hat eine grundsätzliche Be-
deutung, wie selbstverständlich, im Eherecht. Außerdem kommt namentlich in
Betracht:
1. daß im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Vater und Mutter,
Söhne und Töchter verschieden behandelt werden (1606 II, 1634, 1620,
1633 usw.);
2. daß das Recht und die Pflicht der Frauen, eine Vormundschaft zu
übernehmen, beschränkt ist (1783, 1786 Nr. 1);
3. daß in einigen von der Darstellung in diesem Werk ausgeschlossenen
Sonderrechten, dem der Familienfideikommisse und der bäuerlichen Güter, die
Frauen hinter den Männern zurückstehen.
II. Ein Zwittergeschlecht kommt bei Menschen tatsächlich nicht vor. Ist
das Geschlecht eines Menschen zweifelhaft, so muß es von der beweispflichtigen
Partei wie jede andre zweifelhafte Tatsache bewiesen werden.
c) Altersunterschied.
§ 28.
I. 1. Die erste Hauptaltersstufe des bürgerlichen Rechts bildet das vollendete
7. Lebensjahr. Wer sie noch nicht erreicht hat, wird in der Sprache der Ju-
risten Kind (Infans) genannt.
2. Die rechtliche Bedeutung der „Kindheit“ ist unter anderm,
—. —
1) Hachenburg S. 358.
1) Stobbe 5 §§ 321, 322. 2) Siehe aber oben § 25 I.