§§ 27, 28. Geschlechts= und Altersunterschied der Menschen. 91
a) daß das Kind rechtlich unselbständig ist und deshalb einem Gewalt-
haber (gesetzlichen Vertreter), sei es dem Vater oder der Mutter, sei es einem
Vormunde oder Pfleger, untergeordnet wird (1626, 1773, 1909);
b) daß das Kind vollkommen „geschäftsunfähig“ ist, d. h. nicht ein ein-
ziges Rechtsgeschäft in eigner Person gültig vornehmen kann (104 Nr. 1);
c) daß das Kind „unzurechnungsfähig", d. h. für seine Delikte nicht ver-
antwortlich ist (828 1).
II. 1. a) Die zweite Hauptaltersstufe des bürgerlichen Rechts bildet regel-
mäßig das vollendete 21. Lebensjahr (2). Wer sie noch nicht erreicht hat,
heißt minderjährig (minorenn); wer sie erreicht hat, heißt volljährig
(großjährig, majorenn).
b) Ausnahmsweise kann diese zweite Altersstufe durch Volljährig-
keitserklärung bis auf das vollendete 18. Lebensjahr zurückgeschoben
werden. Das ist aber nur zulässig, wenn es im Interesse des Minderjährigen
liegt und dieser persönlich zustimmt; steht der Minderjährige unter elterlicher
Gewalt, so ist regelmäßig auch die Zustimmung des Vaters oder der Mutter
nötig (3, 4, 5). Zuständig zur Volljährigkeitserklärung ist meist das Vor-
mundschaftsgericht; nur in Bayern, Sachsen und einigen wenigen andern Staaten
ist sie dem Justizminister vorbehalten (3 1I; EEG. 147; bayr. Ausf.Ges. 2; sächs.
Ges. v. 15. Juni 00 § 14).
Die Volljährigkeitserklärung empfiehlt sich namentlich, wenn ein Minderjähriger ein
großes kaufmännisches Geschäft ererbt oder wenn eine Minderjährige heiratet, dort um die
lästige, zeitraubende Kontrolle des Vormundschaftsgerichts, hier um Kollisionen zwischen Vor-
mund und Ehemann zu vermeiden, immer vorausgesetzt, daß der oder die Minderjährige
reif genug ist, um die Lasten der Volljährigkeit tragen zu können.
Die Volljährigkeitserklärung wird wirksam, wenn sie dem bisherigen Gewalthaber des
Minderjährigen zugestellt ist und durch Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtskraft beschreitet
(R. FG. 56; s. aber auch 196 ebenda). Sie ist unwiderruflich.
c) Eine andre Ausnahme gilt in den meisten landesherrlichen Familien: hausgesetzlich
beginnt hier auch ohne Volljährigkeitserklärung die Volljährigkeit mit dem vollendeten 18.
Lebensjahr (s. RGes. v. 17. Febr. 75 § 2).
2. Die rechtliche Bedeutung der Minderjährigkeit ist unter anderm,
a) daß der Minderjährige auch nach Überschreitung der Kindheitsgrenze
unter der Gewalt der Eltern oder eines Vormundes oder Pflegers verbleibt
(1626, 1773, 1909);
b) daß er nach Überschreitung der Kindheitsgrenze zwar nicht mehr ganz
geschäftsunfähig wie ein Kind, aber doch nur beschränkt geschäftsfähig ist (106);
) daß er nach Überschreitung der Kindheitsgrenze wenigstens während
der ersten folgenden elf Jahre zwar nicht mehr ganz unzurechnungsfähig wie
ein Kind, aber doch nur beschränkt zurechnungsfähig ist (828 1I).
III. Außer diesen beiden Hauptstufen des Alters sind noch gewisse andre
Altersstufen von rechtlicher Bedeutung, namentlich:
1. das vollendete 14. Lebensjahr, weil der Minderjährige von dieser Stufe