96 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
sei, daß ihr Gehalt nur zum Teil abgetreten oder verpfändet werden kann
(400, ZPO. 850 Nr. 8), daß sie landesrechtlich nur mit Erlaubnis der Vor-
gesetzten zu Vormündern bestellt werden dürfen (1784) usw.
3. Militärpersonen sind namentlich durch das Militärtestament aus-
gezeichnet (s. unten § 356).
4. Ordensgeistliche und Mitglieder ordensähnlicher Kongregationen,
deren Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit gelten, können in
einigen kleinen deutschen Bundesstaaten einen Erwerb von Todeswegen oder
durch Schenkung nur mit staatlicher Genehmigung machen (EG. 87).2
1) Ehrenunterschied.
8 32.
J. Unehrlich ist, wer ehrlos lebt.
1. Ob dies der Fall, ist nicht nach Gesetzesregeln, sondern nur nach den
Regeln der Sitte zu entscheiden. Gleichgültig ist dafür, ob man gerichtlich
bestraft ist oder nicht.
Beispiele. I. Jemand kann oft bestraft sein, z. B. wegen Hochverrats oder Zweikampfs,
und doch als ehrlich gelten. II. Jemand kann aller Strafe entgangen und dennoch unehrlich
sein, z. B. eine Lohndirne, die die polizeilichen Kontrollvorschriften pünktlich erfüllt.
2. a) Die Ehe eines Menschen, der ehrlos lebt, kann auf Antrag des
andern Gatten geschieden werden (1568).
b) Die Gewalt, die ihm über seine Kinder zusteht, kann durch das Vor-
mundschaftsgericht beschränkt werden (1666).
) Seine Eltern und sein Ehegatte können ihm den Pflichtteil entziehn
(2333 Nr. 5, 2335).
d) Überall, wo über die Begründung oder Aufhebung eines Rechtsverhält-
nisses das Gericht oder eine andre Behörde nach freiem Ermessen befindet, wird
das ehrlose Leben eines Beteiligten schwer ins Gewicht fallen. So wird eine
Person nicht zum Vormunde ernannt oder, wenn sie bereits Vormund ist, ihres
Amts entsetzt werden, wenn das Gericht sie für ehrlos erachtet (1779 II, 1886); so
ist eine Gesellschaft kündbar, wenn einer der Gesellschafter ehrlos lebt (723 Ib) usw.
II. Unehrlich in einem andern Sinn ist, wer die bürgerlichen
Ehrenrechte verloren hat.
1. Ob dies der Fall, wird nicht durch die Sitte, sondern durch feste
Gesetzesregeln bestimmt. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte tritt nämlich
nur ein, wenn er durch strafgerichtliches Urteil ausdrücklich ausgesprochen
ist; und dies ist nur bei Verbrechen und gewissen schweren Vergehen zulässig
(StreB. §§ 32 flg.).
2. a) Daß jemand, dem die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen sind,
2) Ausf.Ges. Altenb. 14, Rudolst. 29, Sondersh. 14, 59, Reuß j. L. 14, Lübeck 14, 15.