Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

98 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber. 
5. Eine Begünstigung der Ausländer ist, daß sie keine Vormundschaftem 
zu übernehmen brauchen (1785). 
3. Verwandtschaft und Verschwägerung.! 
8 35. 
I. 1. Verwandt (blutsverwandt) sind alle Personen, die von einem ge- 
meinsamen Stammvater abstammen. 
a) Die Vorfahren (Aszendenten) bilden im Verhältnis zu ihren Ab- 
kömmlingen (Nachkommen, Deszendenten) die aufsteigende, umgekehrt die 
Abkömmlinge im Verhältnis zu ihren Vorfahren die absteigende Linie der 
Verwandtschaft; beide Linien zusammen bilden die Verwandtschaft in gerader 
Linie. Alle Verwandte, deren Verwandtschaft nicht der geraden Linie angehört, 
von denen also keiner der Vorfahr des andern ist — Geschwister, Vettern usw. 
— bilden die Seitenlinie (Seitenverwandte, Kollateralen). Jeder Ver- 
wandte bildet mit allen seinen Abkömmlingen, also der ganzen von ihm ab- 
stammenden geraden Linie, innerhalb der Verwandtschaft eine besondre Ord- 
nung oder Parentel (1589, 1924 flg.). 
b) Häufig genügt es, um die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Per- 
sonen festzustellen, wenn man angibt, welcher Ordnung der Verwandtschaft 
sie angehören; dabei beginnt man die Zählung mit einer der Personen — im 
Erbrecht mit dem Erblasser —, indem man sie und ihre etwaigen Abkömmlinge 
als erste Ordnung annimmt, und steigt dann bis zum nächsten gemeinsamen 
Vorfahren beider Personen auf. Will man genauer rechnen, so muß man 
außerdem die Grade, d. h. die Geburten zählen, die die Verwandtschaft jeder 
der Personen mit dem Vorfahren, der an der Spitze der Ordnung steht, vermittelt. 
Beispiel. Um in dem nebenstehenden Schema die Verwandtschaft des A. zu seinem 
Großneffen B. festzustellen, muß man bis zu C, der zugleich Vater des A. und Urgroß- 
vater des Großneffen B., also der nächste gemeinsame 
# Vorfahre beider ist, aufsteigen, während der noch ent- 
— ferniere gemeinsame Vorfahre H. außer Betracht bleibt; 
demgemäß muß man, wenn man die Zählung mit A. 
20 beginnt, beide der 2., wenn man die Zählung mit B. 
* beginnt, beide der 4. Ordnung zuteilen (da im ersteren 
Fall A., im zweiten B. samt seinen Abkömmlingen die 
( 1. Ordnung bilden). Nun gehören aber, wenn man 
die Zählung mit B. beginnt, nicht bloß der Großonkel 
A., sondern auch dessen Söhne und Enkel D., E, F. 
Ok und G. zur 4. Ordnung; man zählt also jetzt die Grade 
und findet, daß B. mit A. im 4., mit D. und F. im 
5., mit E. und G. im 6. Grad verwandt ist. Dagegen 
8 O ist J., von ihm selber aus gerechnet mit allen andern 
Personen des Schemas in der 5. Ordnung und zwar 
mit A. im 6., mit D. und F. im 7., mit E., G. und. 
K B. im 8., mit K. im 9. Grad verwandt. 
A 
DO 
  
E OG 
— 
1) Spahn, Verwandtschaft und Vormundschaft (01).
	        
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