98 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
5. Eine Begünstigung der Ausländer ist, daß sie keine Vormundschaftem
zu übernehmen brauchen (1785).
3. Verwandtschaft und Verschwägerung.!
8 35.
I. 1. Verwandt (blutsverwandt) sind alle Personen, die von einem ge-
meinsamen Stammvater abstammen.
a) Die Vorfahren (Aszendenten) bilden im Verhältnis zu ihren Ab-
kömmlingen (Nachkommen, Deszendenten) die aufsteigende, umgekehrt die
Abkömmlinge im Verhältnis zu ihren Vorfahren die absteigende Linie der
Verwandtschaft; beide Linien zusammen bilden die Verwandtschaft in gerader
Linie. Alle Verwandte, deren Verwandtschaft nicht der geraden Linie angehört,
von denen also keiner der Vorfahr des andern ist — Geschwister, Vettern usw.
— bilden die Seitenlinie (Seitenverwandte, Kollateralen). Jeder Ver-
wandte bildet mit allen seinen Abkömmlingen, also der ganzen von ihm ab-
stammenden geraden Linie, innerhalb der Verwandtschaft eine besondre Ord-
nung oder Parentel (1589, 1924 flg.).
b) Häufig genügt es, um die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Per-
sonen festzustellen, wenn man angibt, welcher Ordnung der Verwandtschaft
sie angehören; dabei beginnt man die Zählung mit einer der Personen — im
Erbrecht mit dem Erblasser —, indem man sie und ihre etwaigen Abkömmlinge
als erste Ordnung annimmt, und steigt dann bis zum nächsten gemeinsamen
Vorfahren beider Personen auf. Will man genauer rechnen, so muß man
außerdem die Grade, d. h. die Geburten zählen, die die Verwandtschaft jeder
der Personen mit dem Vorfahren, der an der Spitze der Ordnung steht, vermittelt.
Beispiel. Um in dem nebenstehenden Schema die Verwandtschaft des A. zu seinem
Großneffen B. festzustellen, muß man bis zu C, der zugleich Vater des A. und Urgroß-
vater des Großneffen B., also der nächste gemeinsame
# Vorfahre beider ist, aufsteigen, während der noch ent-
— ferniere gemeinsame Vorfahre H. außer Betracht bleibt;
demgemäß muß man, wenn man die Zählung mit A.
20 beginnt, beide der 2., wenn man die Zählung mit B.
* beginnt, beide der 4. Ordnung zuteilen (da im ersteren
Fall A., im zweiten B. samt seinen Abkömmlingen die
( 1. Ordnung bilden). Nun gehören aber, wenn man
die Zählung mit B. beginnt, nicht bloß der Großonkel
A., sondern auch dessen Söhne und Enkel D., E, F.
Ok und G. zur 4. Ordnung; man zählt also jetzt die Grade
und findet, daß B. mit A. im 4., mit D. und F. im
5., mit E. und G. im 6. Grad verwandt ist. Dagegen
8 O ist J., von ihm selber aus gerechnet mit allen andern
Personen des Schemas in der 5. Ordnung und zwar
mit A. im 6., mit D. und F. im 7., mit E., G. und.
K B. im 8., mit K. im 9. Grad verwandt.
A
DO
E OG
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1) Spahn, Verwandtschaft und Vormundschaft (01).