5 37. Recht am Namen. 103
bitten, wenn ein andrer ihm den Namen streitig macht; er kann vielmehr außer-
dem jedem andern den Gebrauch des Namens untersagen, vorausgesetzt, daß
seine Interessen durch die Namensführung des andern verletzt werden und daß
der andre nicht gleichfalls ein Recht auf den Namen hat (12).
Beispiele. I. 1. Egon Nobiling hat, um seinem alten, in traurigem Andenken stehenden
Namen zu entgehn, von der Regierung das Recht erhalten, statt seiner den mütterlichen
Namen Blumenthal zu führen; seine mütterlichen Verwandten sind ihm aber gänzlich ab-
geneigt und nennen ihn nach wie vor Nobiling. Dies kann er sich im Prozeßwege ver-
bitten; denn es liegt darin ein Bestreiten seines Rechts auf den Namen Blumenthal. Ob
dies Bestreiten ein besondres Interesse auf seiner Seite verletzt oder nicht, macht nichts aus.
2. Derselbe Fall; nur nimmt Emil Nobiling, Egons Bruder, eigenmächtig den Namen
Blumenthal gleichfalls an, und Egon klagt gegen seinen Bruder auf Unterlassung der
weiteren Führung dieses Namens. Hierzu ist Egon gleichfalls befugt. Jedoch muß er in
diesem Fall beweisen, daß er ein rechtliches Interesse daran hat, den Bruder von der Führung
des Namens Blumenthal auszuschließen. Dieser Beweis ist aber nicht schwierig. Verliert
doch der Name Blumenthal an Untierscheidungskraft und also auch an Brauchbarkeit, je mehr
Personen sich dieses Namens bedienen! Anders wäre vielleicht zu entscheiden, wenn es sich
nicht um diesen Namen, sondern etwa um den Namen Mayer handeln würde. II. 1. Winfried
von Bülow ärgert sich darüber, daß sein Vetter Ladislaus seine unehelichen Töchter stets
Fräulein von Bülow benennt, daß der Dichter R. in einem Lustspiel eine frei erfundene
höchst widerwärtige Person als Winfried von Bülow auf die Bühne bringt und daß der
Händler Z. in der Zeitung Bülowheringe anpreist. Hier kann er nur gegen seinen Vetter
L. klagen. Denn unter dem „Gebrauch“ des Namens, den ein Namensträger untersagen kann,
ist nur ein bestimmungsmäßiger Gebrauch zu verstehn; und ein solcher liegt nur bei Ladis-
laus v. Bülow vor. Dagegen haben R. und Z. den Namen Bülow nicht bestimmungs-
mäßig, nämlich nicht zur Bezeichnung wirklicher Personen „gebraucht“, und gegen einen
solchen Mißbrauch läßt sich kraft des Namensrechts nicht einschreiten." 2. Derselbe W. v. B.
verklagt den Schauspieler S. v. Müller, der sich den Bühnennamen W. von Bülo oder Win-
fried Bülow beilegt, auf Unterlassung des Gebrauchs beider Namen. Hier ist er durchaus im
Recht. Denn daß S. v. M. jene Namen nur im Bühnenleben führt, entlastet ihn nicht.
Ebenso ist es unerheblich, daß er das eine Mal das w am Ende des Familiennamens, das
andre Mal das Adelsprädikat fortläßt; denn die Besorgnis, daß man den S. v. M. um
seines falschen Namens willen mit dem Kläger verwechseln oder ihn für einen Verwandten
des Klägers halten könne, besteht auch in diesem Fall; der Schutz des Namens soll aber
gerade derartige Irrtümer verhindern.
3. Wird das Namensrecht verletzt, so kann der Berechtigte gegen den
andern auf Beseitigung der Beeinträchtigung (namentlich auf Vernichtung des
Buchtitelblattes, auf dem der Herausgeber des Buchs sich einen falschen Namen
beigelegt hat) und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf
Unterlassung für die Zukunft klagen (12). Auch eine bloße Feststellungsklage
in Ansehung seines Namensrechts steht ihm, wenn er ein rechtliches Interesse
daran hat, selbstverständlich offen (ZP O. 256). Ein Recht auf Schadensersatz
hat er nur, wenn sein Gegner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (823).
4. Das Namensrecht ist ein Personenrecht, also weder vererblich noch ver-
äußerlich. Hat jemand den Gebrauch seines Namens einem dritten schenkungs-
weise oder gegen Entgelt gestattet, so kann er die Erlaubnis jederzeit widerrufen:
das im Namensrecht liegende Ausschlußrecht ist unverzichtbar. 10
9) Abw. unsfre 4. Aufl. § 26 a bei Anm. 21 a.
10) Abw. REG. 5 S. 176; Opet S. 362.