Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

5 37. Recht am Namen. 103 
bitten, wenn ein andrer ihm den Namen streitig macht; er kann vielmehr außer- 
dem jedem andern den Gebrauch des Namens untersagen, vorausgesetzt, daß 
seine Interessen durch die Namensführung des andern verletzt werden und daß 
der andre nicht gleichfalls ein Recht auf den Namen hat (12). 
Beispiele. I. 1. Egon Nobiling hat, um seinem alten, in traurigem Andenken stehenden 
Namen zu entgehn, von der Regierung das Recht erhalten, statt seiner den mütterlichen 
Namen Blumenthal zu führen; seine mütterlichen Verwandten sind ihm aber gänzlich ab- 
geneigt und nennen ihn nach wie vor Nobiling. Dies kann er sich im Prozeßwege ver- 
bitten; denn es liegt darin ein Bestreiten seines Rechts auf den Namen Blumenthal. Ob 
dies Bestreiten ein besondres Interesse auf seiner Seite verletzt oder nicht, macht nichts aus. 
2. Derselbe Fall; nur nimmt Emil Nobiling, Egons Bruder, eigenmächtig den Namen 
Blumenthal gleichfalls an, und Egon klagt gegen seinen Bruder auf Unterlassung der 
weiteren Führung dieses Namens. Hierzu ist Egon gleichfalls befugt. Jedoch muß er in 
diesem Fall beweisen, daß er ein rechtliches Interesse daran hat, den Bruder von der Führung 
des Namens Blumenthal auszuschließen. Dieser Beweis ist aber nicht schwierig. Verliert 
doch der Name Blumenthal an Untierscheidungskraft und also auch an Brauchbarkeit, je mehr 
Personen sich dieses Namens bedienen! Anders wäre vielleicht zu entscheiden, wenn es sich 
nicht um diesen Namen, sondern etwa um den Namen Mayer handeln würde. II. 1. Winfried 
von Bülow ärgert sich darüber, daß sein Vetter Ladislaus seine unehelichen Töchter stets 
Fräulein von Bülow benennt, daß der Dichter R. in einem Lustspiel eine frei erfundene 
höchst widerwärtige Person als Winfried von Bülow auf die Bühne bringt und daß der 
Händler Z. in der Zeitung Bülowheringe anpreist. Hier kann er nur gegen seinen Vetter 
L. klagen. Denn unter dem „Gebrauch“ des Namens, den ein Namensträger untersagen kann, 
ist nur ein bestimmungsmäßiger Gebrauch zu verstehn; und ein solcher liegt nur bei Ladis- 
laus v. Bülow vor. Dagegen haben R. und Z. den Namen Bülow nicht bestimmungs- 
mäßig, nämlich nicht zur Bezeichnung wirklicher Personen „gebraucht“, und gegen einen 
solchen Mißbrauch läßt sich kraft des Namensrechts nicht einschreiten." 2. Derselbe W. v. B. 
verklagt den Schauspieler S. v. Müller, der sich den Bühnennamen W. von Bülo oder Win- 
fried Bülow beilegt, auf Unterlassung des Gebrauchs beider Namen. Hier ist er durchaus im 
Recht. Denn daß S. v. M. jene Namen nur im Bühnenleben führt, entlastet ihn nicht. 
Ebenso ist es unerheblich, daß er das eine Mal das w am Ende des Familiennamens, das 
andre Mal das Adelsprädikat fortläßt; denn die Besorgnis, daß man den S. v. M. um 
seines falschen Namens willen mit dem Kläger verwechseln oder ihn für einen Verwandten 
des Klägers halten könne, besteht auch in diesem Fall; der Schutz des Namens soll aber 
gerade derartige Irrtümer verhindern. 
3. Wird das Namensrecht verletzt, so kann der Berechtigte gegen den 
andern auf Beseitigung der Beeinträchtigung (namentlich auf Vernichtung des 
Buchtitelblattes, auf dem der Herausgeber des Buchs sich einen falschen Namen 
beigelegt hat) und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf 
Unterlassung für die Zukunft klagen (12). Auch eine bloße Feststellungsklage 
in Ansehung seines Namensrechts steht ihm, wenn er ein rechtliches Interesse 
daran hat, selbstverständlich offen (ZP O. 256). Ein Recht auf Schadensersatz 
hat er nur, wenn sein Gegner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (823). 
4. Das Namensrecht ist ein Personenrecht, also weder vererblich noch ver- 
äußerlich. Hat jemand den Gebrauch seines Namens einem dritten schenkungs- 
weise oder gegen Entgelt gestattet, so kann er die Erlaubnis jederzeit widerrufen: 
das im Namensrecht liegende Ausschlußrecht ist unverzichtbar. 10 
9) Abw. unsfre 4. Aufl. § 26 a bei Anm. 21 a. 
10) Abw. REG. 5 S. 176; Opet S. 362.
	        
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