Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

104 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber. 
5. Das Namensrecht zählt zu den absoluten nicht dinglichen Rechten. 
Denn es wirkt gegen jeden dritten und hat zum Gegenstande den unkörper- 
lichen Namen. 
III. 1. Nicht selten nehmen Schriftsteller, Schauspieler u. a. nach Willkür einen 
Namen an, der von dem ihnen wirklich zukommenden Namen völlig abweicht (Pseudonym). 
Dazu sind sie wohl befugt: denn nur gegenüber einer Behörde ist die Führung eines falschen 
Namens strafrechtlich verboten. Doch müssen sie Sorge tragen, daß der von ihnen gewählte 
Name nicht das Namensrecht eines andern in einer dessen Interessen beeinträchtigenden 
Weise verletzt; ein Romanschriftsteller wird sich z. B. zurzeit sehr wohl das Pseudonym 
Gustav Franz, nicht aber das Pseudonym Gustav Frenssen aussuchen dürfen. 
2. Der Pseudonymträger hat an seinem Pseudonym kein Privatrecht wie an 
seinem wirklichen Vor= und Familiennamen. Insbesondre hat er kein Ausschlußrecht an 
dem Pseudonym, kann also keinem Dritten dessen Führung verbieten: könnte doch der 
Dritte alsbald einwenden, daß er das gleiche Pseudonym angenommen habe, also den 
Namen nicht unbefugt führe. 11 Nur dann, wenn im geschäftlichen Verkehr die Benutzung 
eines fremden Pseudonyms arglistig, nämlich in einer Weise erfolgt, die darauf berechnet 
und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Pseudonym hervorzurufen, ist dem Pseudonym= 
inhaber ein Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft und auf Schadensersatz gesetzlich 
zugebilligt.12 
IV. Besondre Vorschriften gelten für die dem „Namen“ verwandten kaufmännischen 
Firmen und Warenzeichen sowie für den Adelsnamen. Nach dem Plan dieses Werks ist auf 
diese Besonderheiten nicht weiter einzugehen. 
6. Wohnsttz. 
8 38. 
I. Der Wohnsitz (das Domizil) eines Menschen ist der Ort, an dem 
er privatrechtlich „zu Hause“ ist. Es gibt Personen, die an mehreren Orten 
zugleich, und es gibt andre Personen, die nirgends zu Hause sind: jene 
haben einen mehrfachen Wohnsitz; diese sind wohnsitzlos (7 II, 10 II). 
1. a) Man begründet seinen Wohnsitz der Regel nach durch freie 
Wahl und gibt ihn ebenso durch freie Wahl wieder auf. Die Wahl bedarf 
aber keiner wörtlichen Erklärung und nicht einmal eines bewußten Entschlusses, 
sondern geschieht einfach durch die Art der tatsächlichen Lebensführung: man 
erlangt den Wohnsitz da, wo man sich „ständig niederläßt“ (7 1). Daß man 
nach einem Ort „zieht“ und dort eine Wohnung nimmt, genügt zur Be- 
gründung eines Wohnsitzes nicht, sofern man erkennbar an dem Ort nur vor- 
übergehend Aufenthalt nehmen, also nicht „zu Hause“ sein will. Ebensowenig 
genügt es aber auch zur Aufgabe des Wohnsitzes, daß man von dem bisherigen 
Wohnort fortzieht und die dortige Wohnung räumt, sofern man erkennbar an 
den Ort demnächst zurückkehren und auch inzwischen dort „zu Hause“ sein will. 
Ebenso umgekehrt: man kann einen Wohnsitz an einem Ort begründen, ohne 
11) Planck, Anm. 4 zu § 12; Olshausen S. 44: Gareis S. 21. Abw. Manes, das 
Recht des Pseudonyms (99) S. 47 ff.; Hölder S. 102; Götte S. 327; Leonhard S. 80. 
12) Siehe RGes. zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs v. 27. Mai 96 § 8.
	        
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