§ 42. Grundstücke. Grundstücksbestandteile. 117
sind (94 1I). Doch gelten auch hier Ausnahmen. Es sind nämlich aus der
Gruppe der Grundstücksbestandteile auszuscheiden (95 1)e:5
go) sämtliche Gegenstände, die mit dem Erdboden nur zu einem vorüber-
gehenden Zweck verbunden sind,
686) Gebäude und sonstige „Werke"“, die jemand auf einem fremden
Grundstück kraft eines ihm daran zustehenden beschränkten Rechts, insonderheit
einer Grunddienstbarkeit, eines Nießbrauchs, eines Erbbaurechts, errichtet hat,
selbst wenn die Verbindung zu einem dauernden Zweck geschah.
0) Grundstücksbestandteile sind drittens alle Sachen, die in ein Gebäude,
das nach den Regeln zu 6 selber als Grundstücksbestandteil gilt, zu dessen
Herstellung eingefügt sind: diese Sachen sollen Bestandteile des Gebäudes sein,
in das sie eingefügt sind (94 Il); sie sind also mittelbar auch Bestandteile des
Grundstücks, auf dem das Gebäude steht.“ Auch hier aber eine Ausnahme:
Sachen, die in ein Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt
sind, gelten nicht als Bestandteile des Gebäudes (95 II) und also auch nicht
als Bestandteile des Grundstücks, zu dem das Gebäude gehört.
da) Eine Sache ist in ein Gebäude „eingefügt", wenn und solange sie
durch eine Fuge oder eine ähnliche Vorrichtung mit dem Gebäude verbunden
ist.: Daß die Verbindung eine „feste“ sei, wird — anders als bei der Regel
zu §9 — nicht gefordert.“
69) Eine Sache ist in ein Gebäude „zu dessen Herstellung“ eingefügt,
wenn nach der Verkehrssitte anzunehmen ist, daß sie von der Einfügung ab
zu dem Gebäude gehören und demgemäß — in Ermanglung einer entgegen-
stehenden Vereinbarung — auch bei einer Veräußerung oder Vermietung des
Gebäudes in ihm verbleiben soll.? Es kommt also sehr darauf an, welchen
Zwecken ein Gebäude dient, insbesondre ob es dauernd für einen Gewerbe-
betrieb eingerichtet oder etwa ein bloßes Wohnhaus ist: im erstern Fall ist
der Kreis der Sachen, die zu dem Gebäude „gehören“, nach der Verkehrssitte
sehr viel weiter als im letztern.¾ Auch ist zu beachten, daß gerade in Fragen
dieser Art die Verkehrssitte in den verschiedenen Gegenden Deutschlands eine
sehr verschiedene ist.?
*)) Eine Sache, die in ein Gebäude zu dessen Herstellung eingefügt ist, ist
nur „zu einem vorübergehenden Zweck“ eingefügt, wenn nach Lage des Einzel-
falls anzunehmen ist, daß der Urheber der Einfügung die Sache im Wider-
spruch zu der Verkehrssitte (66) nicht als zum Gebäude gehörig hat ansehn
wollen, also namentlich dann, wenn seine Absicht im Einzelfall, der Verkehrs-
sitte entgegen, erkennbar dahin ging, bei einer Veräußerung oder Vermietung
des Gebäudes sie aus dem Gebäude zu entfernen.
5) Albrecht, rechtl. Behandlung der Sachen des § 95 BGB. (Rost. Diss. 02). H. Meyer
in der Breslauer Festgabe für Dahn (05) S. 271.
6) R. 63 S. 419; 65 S. 363. 7) R. 60 S. 422, 63 S. 419. Vgl. ebenda 56 S. 291.
8) R. 63 S. 419. 9) Siehe hierzu Schloßmann, Jahrb. f. Dogm. 41 S. 289.