Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 42. Grundstücksbestandteile. Fahrnissachen. 119 
c) Fahrnissachen (bewegliche Sachen, Mobilien) sind alle übrigen 
Sachen, also alle Sachen, die weder Grundstücke noch Grundstücksbestandteile 
find, lebende wie tote, Natur= wie Kunstprodukte.: Auch Gegenstände, die 
mit einem Grundstück verbunden sind, gehören hierher, falls sie trotz dieser 
ihrer Verbindung mit dem Grundstück nach den soeben zu b entwickelten 
Regeln nicht als Grundstücksbestandteile anzusehn sind, also vor allem: 
a) im Schoß der Erde befindliche bergbaufreie oder regale Mineralien 
(oben b a am Ende) 
5) Gebäude, die auf dem Grundstück nur zu einem vorübergehenden 
Zweck errichtet sind (loben b 5 aqa). 5 
Beispiel. Ein Zirkus, den ein umherreisender Kunstreiter auf einem öffentlichen Platz 
errichtet, ist, so fest er mit dem Boden verbunden sein mag, doch nicht Bestandteil des Grund- 
stücks (95 1a), sondern ist als Fahrnissache zu behandeln. 
Zweifelhaft ist der Rechtscharakter von Gebäuden und sonstigen Werken, die jemand auf 
einem fremden Grundstück kraft eines ihm daran zustehenden beschränkten Rechts zu einem 
nicht bloß vorübergehenden Zweck errichtet hat (b.?7 37). Denn einerseits steht, wie schon 
erwähnt, fest, daß diese Gegenstände nicht als Bestandteile des Grundstücks gelten (95 Ib). 
Andrerseits läßt sich aber doch kaum denken, daß sie zur Fahrnis gerechnet werden sollen. 
Der einzige Ausweg, aus diesem Dilemma herauszukommen, ist dieser: jene „Gebäude und 
sonstigen Werke“ sind weder als Grundstücksbestandteil noch als Fahrnis, sondern als Be- 
standteile des Rechts, kraft dessen sie errichtet sind, anzusehn. Das klingt freilich sehr ge- 
zwungen, paßt aber zu dem geschraubten Stil des B#GB.8 aufs beste: wenn ein Recht als 
Bestandteil eines Grundstücks angesehn werden kann (96), warum nicht auch umgekehrt 
ein Haus als Bestandteil eines Rechts? 10 
2. a) Die Unterscheidung von Grundstücken und Fahrnis ist rechtlich von 
der allergrößten Bedeutung. So ist für den Grundstückskauf gerichtliche oder 
notarielle Beurkundung vorgeschrieben (313), während der Fahrniskauf keinerlei 
Form bedarf; die Übereignung und Verpfändung von Grundstücken kann nur 
unter Mitwirkung des Grundbuchamts bewerkstelligt werden (925, 873), 
während Fahrnissachen ohne Mitwirkung einer Behörde, durch reines Privat- 
geschäft, übereignet und (abgesehn von gewissen Schiffen) auch verpfändet 
werden können (929, 1205, 1260) usw. 
Beispiele. I. A. will seinem Nachbarn B. zwecks Verbesserung der beiderseitigen Grenze 
ein winziges Streischen seines Grundstücks im Wert von vier Mark und er will dem C. 
seine Gemäldegalerie im Wert von vier Millionen Mark verkaufen. Hier kann er das erstere 
Geschäft nur vor Notar oder Gericht, das letztere Geschäft kann er auch privatim unter vier 
Augen vornehmen. II. Will ein Zirkusdirektor seinen fliegenden Zirkus (s. das Beispiel 
oben hinter Anm. 15) verpfänden, so geschieht dies nach Fahrnisrecht ohne Mitwirkung des 
Grundbuchamts, z. B. durch lbergabe des Zirkus an den Gläubiger. 
b) Von der rechtlichen Behandlung der Grundstücksbestandteile ist erst 
weiter unten zu handeln.7 
Te) Ebenso werden gewisse Sonderregeln, die nur für landwirtschaftliche 
Grundstücke oder gar nur für Landgüter gelten, erst später zu erwähnen sein.13 
15) RG. 55 S. 284; Endemann 1 S. 234 1. Abw. Gierke 2 S. 10; Meyer in der 
Anm. ö genannten Schrift S. 292. 
16) Ebenso Fuchs, Grundbuchrecht 1 S. 273; Meyer a. a. O. S. 298. Abw. Gierke 
2 S. 617 18. 17) Siehe unten zu II, III. 18) Siehe unten z. B. § 43 1 3b.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.