8 42. Grundstücksbestandteile. Fahrnissachen. 119
c) Fahrnissachen (bewegliche Sachen, Mobilien) sind alle übrigen
Sachen, also alle Sachen, die weder Grundstücke noch Grundstücksbestandteile
find, lebende wie tote, Natur= wie Kunstprodukte.: Auch Gegenstände, die
mit einem Grundstück verbunden sind, gehören hierher, falls sie trotz dieser
ihrer Verbindung mit dem Grundstück nach den soeben zu b entwickelten
Regeln nicht als Grundstücksbestandteile anzusehn sind, also vor allem:
a) im Schoß der Erde befindliche bergbaufreie oder regale Mineralien
(oben b a am Ende)
5) Gebäude, die auf dem Grundstück nur zu einem vorübergehenden
Zweck errichtet sind (loben b 5 aqa). 5
Beispiel. Ein Zirkus, den ein umherreisender Kunstreiter auf einem öffentlichen Platz
errichtet, ist, so fest er mit dem Boden verbunden sein mag, doch nicht Bestandteil des Grund-
stücks (95 1a), sondern ist als Fahrnissache zu behandeln.
Zweifelhaft ist der Rechtscharakter von Gebäuden und sonstigen Werken, die jemand auf
einem fremden Grundstück kraft eines ihm daran zustehenden beschränkten Rechts zu einem
nicht bloß vorübergehenden Zweck errichtet hat (b.?7 37). Denn einerseits steht, wie schon
erwähnt, fest, daß diese Gegenstände nicht als Bestandteile des Grundstücks gelten (95 Ib).
Andrerseits läßt sich aber doch kaum denken, daß sie zur Fahrnis gerechnet werden sollen.
Der einzige Ausweg, aus diesem Dilemma herauszukommen, ist dieser: jene „Gebäude und
sonstigen Werke“ sind weder als Grundstücksbestandteil noch als Fahrnis, sondern als Be-
standteile des Rechts, kraft dessen sie errichtet sind, anzusehn. Das klingt freilich sehr ge-
zwungen, paßt aber zu dem geschraubten Stil des B#GB.8 aufs beste: wenn ein Recht als
Bestandteil eines Grundstücks angesehn werden kann (96), warum nicht auch umgekehrt
ein Haus als Bestandteil eines Rechts? 10
2. a) Die Unterscheidung von Grundstücken und Fahrnis ist rechtlich von
der allergrößten Bedeutung. So ist für den Grundstückskauf gerichtliche oder
notarielle Beurkundung vorgeschrieben (313), während der Fahrniskauf keinerlei
Form bedarf; die Übereignung und Verpfändung von Grundstücken kann nur
unter Mitwirkung des Grundbuchamts bewerkstelligt werden (925, 873),
während Fahrnissachen ohne Mitwirkung einer Behörde, durch reines Privat-
geschäft, übereignet und (abgesehn von gewissen Schiffen) auch verpfändet
werden können (929, 1205, 1260) usw.
Beispiele. I. A. will seinem Nachbarn B. zwecks Verbesserung der beiderseitigen Grenze
ein winziges Streischen seines Grundstücks im Wert von vier Mark und er will dem C.
seine Gemäldegalerie im Wert von vier Millionen Mark verkaufen. Hier kann er das erstere
Geschäft nur vor Notar oder Gericht, das letztere Geschäft kann er auch privatim unter vier
Augen vornehmen. II. Will ein Zirkusdirektor seinen fliegenden Zirkus (s. das Beispiel
oben hinter Anm. 15) verpfänden, so geschieht dies nach Fahrnisrecht ohne Mitwirkung des
Grundbuchamts, z. B. durch lbergabe des Zirkus an den Gläubiger.
b) Von der rechtlichen Behandlung der Grundstücksbestandteile ist erst
weiter unten zu handeln.7
Te) Ebenso werden gewisse Sonderregeln, die nur für landwirtschaftliche
Grundstücke oder gar nur für Landgüter gelten, erst später zu erwähnen sein.13
15) RG. 55 S. 284; Endemann 1 S. 234 1. Abw. Gierke 2 S. 10; Meyer in der
Anm. ö genannten Schrift S. 292.
16) Ebenso Fuchs, Grundbuchrecht 1 S. 273; Meyer a. a. O. S. 298. Abw. Gierke
2 S. 617 18. 17) Siehe unten zu II, III. 18) Siehe unten z. B. § 43 1 3b.