§ 42. Sachinbegriff. § 43. Zubehör. 125
3. Nach Sohm gibt es bei Fahrnissachen nur wesentliche Bestandteile.?8
4. Nach der herrschenden Meinung gibt es dingliche Rechte an einem Sachinbegriff
nicht.? Was wir etwa das Eigentum an einer Bibliothek nennen, sei lediglich Eigentum
an den einzelnen Bibliotheksbüchern.
b) Hauptsache und Zubehör.
8 43.
I. Zwei Sachen stehn zueinander im Verhältnis von Hauptsache und
Zubehör (Pertinenz), wenn die Zubehörsache, ohne Bestandteil der Haupt-
sache zu sein, ihrer Art nach dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck der
Hauptsache zu dienen und wenn sie in einer dieser Bestimmung entsprechenden
räumlichen Beziehung zu der Hauptsache steht (97).
1. Die Zubehörsache darf nicht Bestandteil der Hauptsache sein, sondern
ist entweder eine Sacheinheit oder ein Sachinbegriff.
2. Die Zubehörsache ist eine Fahrnissache. Grundstücke können also
wohl Zubehör haben, aber nicht Zubehör sein.
3. Die Zubehörsache muß ihrer Art nach dazu bestimmt sein, dem wirt-
schaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen.
a) Ob eine Sache dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck einer
andern Sache zu dienen, hängt im allgemeinen von den freien Anschauungen
des Verkehrs ab. Und zwar ist die Frage zu bejahen, wenn nach eben diesen
Anschauungen anzunehmen ist, daß das angebliche Zubehörstück, nachdem es
einmal zu der angeblichen Hauptsache gekommen ist, dauernd zu ihr gehören
und demgemäß — in Ermanglung einer entgegenstehenden Vereinbarung —
auch bei einer Veräußerung oder Vermietung der angeblichen Hauptsache bei
ihr verbleiben soll.
b) Eine Sonderbestimmung gilt für Landgüter (98 Nr. 2). Hier wird
die Frage, ob eine Sache dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck des
Guts zu dienen, gesetzlich bejaht in Ansehung der folgenden Sachen:
erstens: des für die Wirtschaft bestimmten Geräts und Viehs,
zweitens: der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Guts, soweit sie
zur Fortsetzung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu
der ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
drittens: des vorhandenen auf dem Gut gewonnenen Düngers.
Doch soll eine Ausnahme gelten, wenn die Verkehrssitte einer dieser Sachen die
Zubehöreigenschaft abspricht (97 Ib), d. h. wenn nach den Anschauungen des
Verkehrss anzunehmen ist, daß eine dieser Sachen nicht zu dem Landgut ge-
hören und demnach — in Ermanglung einer entgegenstehenden Vereinbarung —
28) Gegenstand S. 19. 29) Crome 1 § 58°. Wie wir Gierke 2 S 33.
1) Das Gesetz schweigt. 2) Siehe die ähnliche Formel oben S. 117
3) Schloßmann, Jahrb. f. Dogm. 41 S. 289.