126 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände.
bei einer Veräußerung oder Verpachtung des Landguts aus ihm entfernt
werden soll. Der Verkehrssitte ist also im Bereich dieser Regel eine viel be-
scheidenere Rolle zugewiesen als im Bereich der Regel zu a: sie gibt hier
nicht die positive Grundlage dafür ab, irgendeiner Sache die Zubehöreigen-
schaft zu-, sondern dient nur negativ dazu, irgendeiner Sache die Zubehör-
eigenschaft abzusprechen; während es zu a erforderlich war, daß die Verkehrs-
sitte die Einrechnung einer Sache in den Kreis des Zubehörs geradezu ver-
langt, genügt es hier, wenn die Verkehrssitte dieser Einrechnung nicht ent-
gegen ist.
c) Eine ähnliche Vorschrift gilt bei Gebäuden, die für einen gewerblichen
Betrieb dauernd eingerichtet sind (Fabriken, Brauereien, Mühlen, Schmieden,
Gasthäusern usw.): alle Maschinen und sonstigen Gerätschaften, die für den
Gewerbebetrieb in dem Gebäude bestimmt sind, sind, so verordnet das Gesetz,
damit auch dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes selbst zu dienen bestimmt,
es sei denn auch hier, daß die Verkehrssitte einer dieser Sachen die Zubehör-
eigenschaft nachweislich abspricht (98 Nr. 1, 97 I b).
4. Daß die Zubehörsache in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise
im Dienst der Hauptsache tatsächlich verwendet wird, ist nicht erforderlich.
Wohl aber ist erforderlich, daß sie tatsächlich in eine dieser Bestimmung ent-
sprechende räumliche Beziehung zur Hauptsache gesetzt wird. Und zwar darf
diese Beziehung nicht bloß vorübergehend sein; andrerseits schadet es aber auch
nichts, wenn sie, nachdem sie einmal hergestellt ist, nachträglich vorübergehend
wieder aufgehoben wird.
5. Gleichgültig ist, ob Hauptsache und Zubehörsache demselben Eigen-
tümer gehören und ob die wirtschaftliche und räumliche Beziehung zwischen
Hauptsache und Zubehörsache gerade von dem Eigentümer einer dieser Sachen
hergestellt ist.
Beispiele. I. Die oben bei Ze erwähnte Regel sieht ausdrücklich vor, daß Maschinen,
die sich dauernd in einer Fabrik befinden, als Zubehör des Fabrikgebäudes anzusehn sind.
Doch ist dabei nur an Maschinen zu denken, die nicht in das Gebäude zu dessen Herstellung
eingefügt sind. Denn andernfalls würden sie nicht als Zubehör, sondern, wie wir früher
gesehn haben,“ als Bestandteil des Gebäudes gelten. II. Ein Fabrikant A. hat zu seinem
Hauptgrundstück X, auf dem seine Fabrik steht, ein zweites Grundstück y, bestehend aus einem
300 Meter langen, aber nur 20 Zentimeter breiten Streisen Landes, dazu erworben, um
die schmale Zufahrt zu X ctwas zu verbreitern. Hier ist F keineswegs Zubehör von k, ob-
schon es nur den Zwecken von x dient und für sich allein überhaupt nicht benutzt werden
kann. III. 1. B., der im Gebirge ein Landgut und in der Stadt ein Haus mit Garten
besitzt, schafft für das Gut eine Getreide-, für den Garten eine Rasenmähmaschine an.
Darüber, ob diese Maschinen Zubehör des Guts oder des Gartens sind, läßt sich aus der
Verkehrsanschauung nichts entnehmen, weil in der Gegend, in der B.3 Gut und Haus liegt,
derartige Maschinen nur selten vorkommen und sich demgemäß eine Verkehrsanschauung
über ihre Zubehöreigenschaft weder im bejahenden noch im verneinenden Sinn hat bilden
können. Die Folge ist, daß die Zubehöreigenschaft für die Getreidemähmaschine zu bejahen, für
die Rasenmähmaschine zu verneinen ist: für die erstere genügt, da sie ein zum Wirtschaftsbetriebe
4) Siehe oben § 4224. So auch RG. 50 S. 242, 63 S. 172, 419.