128 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände.
braucht, während die Roggenkörner mit Ausnahme des Teils, der für die neue Saat er-
forderlich ist, verkauft werden; das Gut kommt zur Zwangsversteigerung und wird im Sep-
tember 08 dem B. zugeschlagen; zur Zeit des Zuschlages ist die Aussaat des neuen Roggens
bereits beendet; von der letzten Roggenernte steht das Stroh noch in Schobern auf dem
Felde, während die Körner, soweit sie nicht für die neue Saat verwendet wurden, im
Speicher lagern; die Lese der Winterkartoffeln ist noch nicht begonnen. Hier erwirbt B. zu-
gleich mit dem Eigentum des Guts das Eigentum der Winterkartoffeln und des Roggen-
strohs, nicht aber auch der Roggenkörner; denn die Kartoffeln sind wesentlicher Bestandteil,
das Stroh ist (weil zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Roggenernte erforder-
lich) Zubehör des Guts; die Roggenkörner sind keins von beiden. 2. Gleicher Fall wie zu 1;
nur wird auf dem Gut auch Sommerroggen gebaut, und es ist für dessen Aussaat ½0 des
in A.s Speicher lagernden Körnervorrats nötig. Hier wird B. durch den Zuschlag nicht
bloß Alleineigentümer der Winterkartoffeln und des Roggenstrohs, sondern außerdem Mit-
eigentümer der Roggenkörner zu ½20. 3. Gleicher Fall wie zu 1; nur geschieht die Ver-
äußerung des Guts nicht durch Zwangsversteigerung und Zuschlag, sondern durch freiwilligen
Vertrag und Eintragung des Erwerbers B. im Grundbuch; in dem Vertrage behält A. sich
das Eigentum an den Winterkartoffeln und an dem Roggenstroh bis zur Bezahlung des für
beide angesetzten Kaufpreises vor. Hier ist der Vorbehalt ungültig in Ansehung der
Kartoffeln (wesentliche Bestandteile), gültig in Ansehung des Strohs (Zubehör). II. 1. C.
ist Eigentümer und Direktor zweier Theater x und F in verschiedenen Stadtgegenden Berlins,
hat aber für beide nur ein einziges Inventar, das abwechselnd bald in z, bald in y benutzt
wird; auf X ruht eine Hypothek D.s, auf y eine Hypothek E.s. Hier erstrecken sich beide
Hypotheken auf das ganze Inventar; den Vorrang hat die ältere. 2. Gleicher Fall wie zu 1;
nur hat B. x und y samt Inventar an F. verpachtet und später an ihn verkauft und über-
eignet. Hier wird F. Miteigentümer des Inventars zu ½.
Die oben aufgestellte Regel, daß das Zubehör einer Sache wie ein unwesentlicher Be-
standteil der Sache behandelt wird, ist im BG#B. nicht in dieser Allgemeinheit ausgesprochen,
geht aber aus zahlreichen Einzelregeln des BGB.s hervor; siehe 314, 926, 1031, 1062, 1096,
1120, 1135, 1265, 1551 II us##w.e
c) Vertretbare, marktgängige, verbrauchbare, teilbare Sachen.
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I. 1. Vertretbar (sfungibel) heißen Sachen, die im Verkehr nicht um
ihrer individuellen Eigenschaften willen, sondern nur als Stücke einer gewissen
Gattung in Betracht zu kommen pflegen; gewöhnlich werden sie deshalb auch
beim Abschluß von Rechtsgeschäften nicht individuell, sondern bloß nach Art
und Menge bestimmt (91). Den Parteien ist es aber unbenommen, von dieser
Regel abzugehn, also entweder eine Sache, die im Verkehr allgemein als ver-
tretbar gilt, doch individuell zu behandeln oder umgekehrt eine Sache, die im
Verkehr allgemein individuell behandelt wird, doch nur nach Art und Menge
zu bestimmen.
Beispiele. I. Vertretbar sind Mehl, Wein, Eisenbahnschienen, Geldstücke, unvertretbar
Grundstücke, Gemälde, nach Maß gesertigte Kleider, Pferde. II. 1. Man bestimmt Wein
beim Ankauf gewöhnlich nur nach Art und Menge, z. B. 100 Flaschen 1904 r Caseler;
man kann ihn aber auch nach Belieben individuell bezeichnen, z. B. das Halbstück Nr. 23
6) Über diese Verhältnisse Wimpfheimer, K. u. R. 29 S. 81; Strucksberg, Kann nach
BGB. eine Sache Zubehör mehrerer Sachen sein (Hall. Diss. 07).