8 47a. Juristische Sachfrüchte. Rechts-, Betriebsfrüchte. 139
a) das Recht auf den Bezug der natürlichen Früchte einer fremden Sache;
Rechtsfrucht: eben diese natürlichen Früchte;
6) das Recht auf die Aneignung herrenloser dem allgemeinen Zugriff ent-
zogener Sachen; Rechtsfrucht: eben diese Sachen (jagdbares Wild, freie oder
regale Mineralien u. s. w.);
)) das Recht auf ein verzinsliches Kapital; Rechtssrucht: die Zinsen;
0) das Recht auf eine Rente; Rechtsfrucht: jede Rentenrate.
Beispiele. I. Wenn ein Steinbruch verpachtet wird, sind die von dem Pächter in dem
Bruch gewonnenen Steine zugleich Sachfrüchte des Steinbruchs und Rechtsfrüchte des
Pächterrechts. II. 1. Rechtsfrüchte finden sich z. B. bei den oben zu c, g— genannten
Rechten. Dagegen ist das Vorkaufsrecht, das Recht auf ein unverzinsliches noch nicht fälliges
Darlehnskapital von Ausnahmefällen abgesehen unfruchtbar. 2. Wenn jemand im Testament
einem Angehörigen 10000 Mk., zahlbar in zehn Jahresraten zu 1000 Mk., einem andern
Angehörigen aber eine jährliche Rente von 1000 Mk. auf zehn Jahre vermacht, ist ersteres
Recht unfruchtbar (weil hier die einzelnen Raten von je 1000 Mk. nicht Ertrag sind), letzteres
fruchtbar. III. Wenn der Nießbraucher eines Guts die eine Gutshälfte selbst bewirtschaftet
und die andre verpachtet, ist die Ernte, die er dort gewinnt, natürliche, der Pachtzins, der
ihm hier zufällt, juristische Frucht seines Nießbrauchs.
3. Betriebsfrüchte kann man die Früchte nennen, wenn der frucht-
tragende Gegenstand, von dem sie stammen, weder eine Sache noch ein sub-
jektives Recht, sondern etwa ein Gewerbebetrieb ist. Und zwar sind sie der
Kohertrag, den jener Gegenstand abwirft. Auch unter ihnen kann man
natürliche (unmittelbare) und juristische (mittelbare) Früchte unterscheiden.
Beispiel. Frucht eines Maurergeschäfts sind die Forderungen auf den Werklohn für
die in dem Geschäftsbetriebe ausgeführten Arbeiten, nicht aber auch, weil es sich hier um
keinen „Ertrag“ handelt, der Anspruch auf den Kaufpreis für ein vormals zu dem Geschäft
gehöriges, später verkauftes Grundstück.
Die Betriebsfrüchte sind in den §§ des bürgerlichen Gesetzbuchs, die von den Früchten
im allgemeinen handeln (99 flg.), stillschweigend übergangen. Dagegen sind sie anderweit
(1655) erwähnt.
Das Schema der Fruchtarten ist hiernach das folgende:
Früchte
Sachfrüchte Rechtsfrüchte Betriebsfrüchte
natürliche juristische natürliche juristische natürliche juristische
Sachfrüchte Sachfrüchte Rechtsfrüchte Rechtsfrüchte Betriebsfrüchte Betriebsfrüchte
erzeug= Sonstige be-
nisse stimmungs-
mäßige
Ausbeute
II. Die Übersicht zu 1 zeigt, daß der Fruchtbegriff dem Begriff des Roh-
ertrages nahesteht, sich aber keineswegs mit ihm deckt.
1. Einerseits sind nämlich die juristischen Sachfrüchte, die Rechtsfrüchte
und die Betriebsfrüchte (oben I, 1b, 2, 3), wie sich aus ihrer Definition so-
sort ergibt, weiter nichts als bestimmte Arten von Roherträgen des frucht-
tragenden Gegenstandes.
2. Andrerseits brauchen die natürlichen Sachfrüchte (oben I, 1 a) durchaus