§ 47a. Auseinandersetzung wegen der Früchte. 141
Jahresmietzins vermietet ist, der von 5000 Mark jährlich um je 200 Mark, also bis auf
6800 Mark steigt. Hier gebühren dem A. und seinen Erben ½ von 5200 Mk. für das Jahr 07
und 7'/18 von 5400 Mark für das Jahr 08. Davon, daß man bei der Auseinandersetzung etwa
auf die Mietzinse aller zehn Mietjahre Rücksicht nehmen müßte, ist, obschon der Wortlaut
des Gesetzes Zweifel läßt, doch wohl keine Rede. III. Zu B.Ss Nachlaß gehört ein Gut, das
zu Erbbaurecht mit der Klausel ausgetan ist, daß beim Tode eines Erbbauberechtigten sein
Erbe und Nachfolger eine Gebühr von 500 Mark an den Erbbauherrn zu leisten hat;“ zu-
fällig sterben zu Anfang 08 zwei Erbbauberechtigte rasch hintereinander. Hier kommt die
für jeden dieser Erbfälle zu zahlende Gebühr dem A. zu, weil sie ja während der Zeit seines
Fruchtrechts fällig geworden ist und nicht als Ertrag einer bestimmten Wirtschaftsperiode an-
gesehn werden kann.
Auf die Früchte des Aneignungsrechts (oben S. 1390) paßt die Regel zu a nicht. Hier
werden dem Vormann die Sachfrüchte gebühren, die er vor dem Erlöschen seines Rechts in
Besitz genommen hat.
b) Die Regeln zu a gelten nur für die Frage, wie Nach= und Vormann
im Verhältnis zueinander die Früchte zu verteilen haben, sagen dagegen dar-
über nichts aus, wem von beiden die Früchte im Verhältnis zu Dritten
gehören.
Beispiel. Die A., die bis zum 1. Februar C8 unter väterlicher Gewalt stand, heiratet
am 1. April 08 den B.; zu ihrem Vermögen gehört eine Hypothek von 600000 Mark, deren
Zinsen mit 2 % halbjährig am 1. Juli und 2. Januar zahlbar sind. Hier gebührt im Ver-
hältnis der A. zu ihrem Vater und ihrem Ehemann von der am 1. Juli 08 fälligen Zins-
rate mit 12000 Mark ½ — 2000 Mark dem Vater der A., ½ = 4000 Mark;, der A.
selbst, /5 = 6000 Mark dem B. (1649, 1626, 1363). Im Verhältnis zu Dritten, insbe-
sondre im Verhältnis zum Hypothekenschuldner steht dagegen die Zinsrate einzig und allein
dem B. zu, weil sie unter der Herrschaft seines Rechts fällig wurde (1383, 1068 II); B.
hat also die ganze Zinsrate allein einzuziehn und muß alsdann seinerseits seiner Frau und
semem Schwiegervater einen Anteil abgeben.
c) Die Regeln zu a gelten nur, wenn nicht durch Rechtsgeschäft oder
Gesetz ein andres bestimmt ist.
2. a) Wenn jemand verpflichtet ist, Früchte als solche herauszugeben,
die von der Muttersache bereits getrennt oder bereits fällig geworden sind,
kann er Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten ver-
langen, jedoch nur soweit, als sie erstlich einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entsprechen und zweitens den Wert der Früchte nicht übersteigen (102). In-
sofern kann man also sagen, daß er nicht auf den Brutto-, sondern nur auf
den Nettoertrag der Früchte haftbar ist.
Beispiel. A. wird verurteilt, ein Haus, das er jahrelang zu Unrecht als sein angeb-
liches Eigentum besessen, samt den während des Prozesses gezogenen Früchten an den wahren
Eigentümer B. herauszugeben; zu diesen Früchten gehört unter anderm das Recht auf den
Mietzins, den C., der während des Prozesses eine Wohnung im Hause gemietet hat, an A.
zu zahlen verpflichtet ist; um den C. als Mieter zu gewinnen, hat A. die Wohnung neu-
tapezieren müssen, obschon die alten Tapeten der Wohnung zwar sehr häßlich, aber doch noch
zu brauchen waren; ob A., wenn C. nicht gemietet hätte, einen andern Mieter gefunden
hätte, ist zweifelhaft. Hier kann A. von dem Mietzinse des C. die Kosten der Tapeten
abziehn.
Auf jede Frucht, die herauszugeben ist, darf nur eine gerade für diese Frucht gemachte
4) Dies Beispiel stammt zum Teil von Enneccerus S. 307.