142 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände.
Aufwendung abgezogen werden. Wenn also ein Landgut mit Weizen und Roggen heraus-
zugeben ist und die Weizenernte nicht einmal die für den Weizen gemachten Aufwendungen
deckt, darf nicht etwa der ungedeckte Teil dieser Aufwendungen auf den Roggen angerechnet
werden. Ebensowenig darf, wenn die Roggenernte zweier aufeinander folgender Jahre heraus-
zugeben ist, das Defizit der neuen Ernte auf den Uberschuß der andern übertragen werden.
Generalunkosten sind auf die verschiedenen Fruchtarten nach einem freilich schwer zu er-
mittelnden Maßstabe zu verteilen.?
Ob und inwieweit für Betriebsfrüchte eine Ausnahme von obiger Regel gilt, sei hier
dahingestellt (s. 1655).
b) Ob jemand, der Früchte herauszugeben hat, die zwecks ihrer Gewinnung
gemachten Aufwendungen auch dann in Anrechnung bringen kann, wenn die
Früchte von der Muttersache noch nicht getrennt oder noch nicht fällig sind,
läßt sich nicht allgemein bestimmen. Siehe hierüber unten in der Lehre von
der Pacht, vom Eigentumsanspruch (592, 998, 1421) usw.
3. Rutzungen.
8 476b.
Von vielen Rechtsgegenständen sagt man, daß sie Nutzungen gewähren.
J. Der Begriff der Nutzungen ist erheblich weiter als der der Früchte.
Denn er umfaßt (100)
1. die Früchte sämtlichst,
2. außerdem die Vorteile, die der bloße Gebrauch des Gegenstandes —
im Gegensatz zu der Fruchtziehung einer= und zum Verbrauch andrerseits —
gewährt.
Beispiel. Jemand kaust eine Kuh, pflügt mit ihr, läßt sie kalben und verkauft sie so-
dann mit Gewinn weiter. Hier ist der Vorteil, den er von der Zugkraft der Kuh hat, Ge-
brauchsvorteil, das Kalb ist Frucht, beides zusammen ist Nutzung der Kuh: dagegen ist der
Erlös beim Weiterverkauf weder Gebrauchsvorteil noch Frucht und also auch nicht Nutzung.
II. Die juristische Bedeutung des Begriffs der Nutzung tritt etwa in dem
Satz hervor, daß beim Kauf die Nutzungen der Kaufsache bis zur Übergabe
dem Verkäufer verbleiben (446 I, b).
Beispiel. A. hat am 29. April sein Pferd dem B. verkauft; die Übergabe soll am
1. Mai stattfinden; am 30. April reitet A. das Tier noch einmal; dabei stürzt es ohne A.8
Verschulden und wird schwer geschädigt. Hier ist A. dem B. nicht ersatzpflichtig. Denn er
war am 30. April wohl befugt, das Pferd, obschon es bereits verkauft war, doch noch für
sich zu benutzen.
4. Lasten.
§ 47K.
Ein Gegenstück zu den Nutzungen eines Gegenstandes sind seine Lasten.
I. 1. Die Lasten eines Rechtsgegenstandes sind die Leistungen, die je-
mandem um deswillen obliegen, weil jener Gegenstand ihm als Eigentümer