8 49. Bisheriges Recht. 147
schränktes Eigentum zu, während das römische und ihm folgend das bisherige
gemeine, das preußische und sächsische Recht, gerade wie jetzt das bürgerliche
Gesetzbuch, an jedem Hause nur ein einziges Eigentum anerkannten.“
3. Das mittelalterliche deutsche Recht sprach, wenn die Befugnis einer
Person, die Früchte einer Sache zu beziehn, erlosch und einem Nachmann zufiel,
alle Früchte dem Vormann zu, für die er bereits die Bestellungsarbeit geleistet
hatte („wer sät, der mäht").5 An dieser Auffassung hielt von den neuern
Gesetzbüchern nur das sächsische fest." Dagegen verteilte das preußische Land-
recht? die Früchte zwischen Vor= und Nachmann nach Verhältnis der Zeit,
während deren innerhalb des letzten Wirtschaftsjahrs das Nutzungsrecht beider
gedauert hatte. Das bisherige gemeine Recht endlich beließ nach römischem
Vorbilde 3, gerade wie das bürgerliche Gesetzbuch, dem Vormann nur diejenigen
Früchte, die vor dem Erlöschen seines Nutzungsrechts von der Muttersache
getrennt waren.
III. 1. Bis in die jüngste Zeit bestand in Deutschland keine reine Gold-,
sondern eine Doppelwährung. Es galten nämlich neben den Goldmünzen auch
die Silbertaler als vollwertiges Geld mit unbedingtem und unbeschränktem
Annahmezwang und ohne eine Verpflichtung des Reichs zur Einlösung der Taler
in Gold. Doch standen die Taler insofern hinter den Goldmünzen weit zurück,
als sie seit 1873 nicht mehr neu ausgeprägt werden durften und als sie in
neuerer Zeit langsam aus dem Verkehr zurückgezogen wurden: man bezeichnete
deshalb die bisherige Währung als „hinkende“ Goldwährung.
2. Seit dem 1. Oktober 1908 haben aber die Taler aufgehört Geld
zu sein.?
Zusatz zu 8§ 40 f.
Bei der Mannigfaltigkeit der Rechtsverhältnisse, für die die in dem vorstehenden Ab-
schnitt behandelten Regeln in Betracht kommen, lassen sich für die Anwendung dieser Regeln
keine allgemeinen Kollisionsnormen aufstellen. Dagegen sind einige Übergangsvorschristen
zu erwähnen.
I. Soweit vor 1900 nach bisherigem Recht ein Eigentum an stehenden oder hängenden
Früchten oder ein Stockwerkseigentum begründet worden ist, bleibt es auch nach 1900 be-
stehn.
II. Die Auseinandersetzung zwischen zwei aufeinander folgenden Nutzungsberechtigten
ist, wenn das Nutzungsrecht des Vormanns vor 1900 begründet war, aber nach dem 1. Jan.
1900 erlischt, nach denjenigen Gesetzen zu beurteilen, die für den Inhalt des dem Vormann
zustehenden Nutzungsrechts im übrigen maßgebend sind. Es ist also darauf zu achten, ob
der Vormann sein Nutzungsrecht auf sein Eigentum an der Muttersache oder auf einen Nieß-
brauch oder auf ein Pachtrecht oder auf ein familienrechtliches Nutzungsrecht stützte.:
4) Stobbe-Lehmann 2 § 95 Nr. 2; Kuntze, Kojengenossenschaften u. Geschoßeigentum
(88); Eccius 3 § 160 71.
5) Stobbe, Beitr. z. Gesch. des deutschen Rechts (65) S. 59.
6) Sächs. GB. 76. 7) Pr. LR. I, 7 8§ 197 ff.
8) Petraaycki, Fruchtverteilung (92).
9) Bekanntm. d. Bundesrats vom 27. Juni 07.
1) EuG. 181 II, 182. Siehe auch RG. 55 S. 288, 56 S. 243, 260, 289.
2) Siehe EG. 181 1, 184, 171, 200, 203.
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