Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

148 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
III. Wird eine Geldwährung gesetzlich verändert, so sind alle auf die alte Währung 
lautenden Verpflichtungen nach dem Wertverhältnis, das bei der Währungsänderung gesetzlich 
bestimmt ist, in die neue Währung umzurechnen, falls die Parteien nicht das Gegenteil ver- 
einbart haben. Das bedeutet eine höchst empfindliche Rückwirkung der Währungsänderung. 
Sie ist aber dadurch gerechtfertigt, daß alle Rechtsgeschäfte und alle Gesetze, die eine Geldver- 
pflichtung begründen, die Veränderlichkeit der Geldwährung im Auge haben müssen und des- 
halb im Zweifel nicht die augenblickliche, sondern die jeweilig geltende Währung zum Gegen- 
stande haben. Demgemäß sind die österreichischen Eisenbahnen, die sich vor 1873 zur Zahlung 
ihrer Schuldzinsen in Talern verpflichtet haben, nach 1873 mit Recht verurteilt worden, die 
Zinsen in jetziger deutscher Währung, also unter Ansetzung des Talerwerts zu 3 Mk., 
zu zahlen. 
3) RG. in der Ztschr. f. Handelsrecht 27 S. 512, 28 S. 283; Hartmann, über internat. 
Geldschulden (82). Abw. Bekker, Couponprozesse (81).
	        
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