Fünfter Abschnitt.
Entstehung, Anderung, Aufhebung
der Rechte.
I. Tatbestand. Fiktionen.
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I. Eine Rechtswirkung tritt nur ein, wenn eine Rechtsregel es vorschreibt.
Die Rechtsregeln schreiben aber den Eintritt der Rechtswirkungen nur bedingt
vor, nämlich nur für den Fall, daß eine Reihe bestimmter Tatsachen eintreten.
Diese Tatsachen zusammen bilden den Tatbestand der Rechtswirkung; jede
einzelne dazugehörige Tatsache bildet ein Tatbestandsstück oder eine
juristische Tatsache.
Beispiel. A. wünscht, daß er dereinst von Frau B. beerbt werde, jedoch nur, wenn
die Ehe dieser Frau, die bis jetzt kinderlos war, mit Kindern gesegnet wird. Hier ist der
Tatbestand für die Rechiswirkung, daß Frau B. wirklich A.s Erbin wird, aus folgenden
Tatbestandsstücken zusammengesetzt: I. aus der Tatsache, daß A. formgerecht ein Testament
oder einen Erbvertrag errichtet, in dem er jenen Wunsch als seinen Willen zum Ausdruck
bringt (1937, 1941, 2229 ff.); II. aus der Tatsache, daß A. stirbt und Frau B. ihn über-
lebt (1922, 1923); III. aus der Tatsache, daß Frau B. die Erbschaft annimmt oder die Aus-
schlagungsfrist verstreichen läßt (1942, 1943); IV. aus der Tatsache, daß Frau B. unter
Einhaltung der dafür geltenden Regeln eine Ehe eingegangen (1304 ff.) und diese Ehe mit
Kindern gesegnet ist.
II. 1. Sehr oft wird der Tatbestand einer Rechtswirkung vom Gesetz
alternativ bestimmt. Das heißt: das Gesetz ordnet an, die Rechtswirkung
solle eintreten, wenn von zwei vorgeschriebenen Tatbestandsstücken entweder
das eine oder das andre vorhanden sei. Beide Tatbestandsstücke gelten dann
im Verhältnis zu der Rechtswirkung, die von ihnen abhängt, als äquivalent.
2. Die Aquivalenz zweier Tatbestandsstücke wird in unsern Gesetzen mit-
unter durch eine sog. Fiktion ausgedrückt. Die Gesetze sagen nämlich nicht
selten, daß, wenn von zwei für irgend eine Rechtswirkung alternativ vorge-
schriebenen, also äqguivalenten Voraussetzungen die eine erfüllt ist, zugleich auch
die andre, obschon sie in Wirklichkeit nicht erfüllt ist, doch als erfüllt „gelten“
solle. Der Sinn einer solchen sehr künstlichen Formel ist eben der, daß die