8 62. Entgeltliche u. unentgeltliche Zuwendungen. 161
wenn er sie austrinkt (Verbrauch!). 2. Es ist eine Verfügung, wenn H. eine ihm gegen J.
zustehende Forderung dem K. abtritt, nicht aber, wenn die Forderung dem K. durch einen
gerichtlichen Beschluß im Wege der Zwangsvollstreckung überwiesen wird (3PO. 835). 3. Es
ist eine Verfügung, wenn L. ein dingliches Wegerecht an seinem Gut zugunsten des M.
bestellt, nicht aber, wenn er sich bloß obligatorisch verpflichtet, dem M. den Durchgang durch
das Gut zu gestatten oder wenn er ihm die Bestellung eines dinglichen Wegerechts erst für
die Zukunft verspricht. 4. Es ist eine Verfügung, wenn N. nach Beendigung einer Gebirgs-
reise seinen Alpenstock absichtlich irgendwo stehn läßt (959), nicht aber, wenn O. diesen Stock
findet und an sich nimmt (958).
Daß die „letztwillige Verfügung“ (oben e a) und die „einstweilige Verfügung“ (oben
e 9) keine echten Verfügungen sind, geht schon daraus hervor, daß sie im Einzelfall lediglich
eine obligatorische Verpflichtung begründen (s. 1939, 2174, ZPO. 627); denn daß Rechtsakte,
deren Wirkung einzig und allein in der Begründung solcher Verpflichtungen bestehn, keine
echten Verfügungen darstellen, ist kaum bestritten.
5. Eine zweite nicht minder wichtige Gruppe der vermögensrechtlichen
Rechtsgeschäfte bilden die Zuwendungen.
a) Für die Zuwendungen ist charakteristisch erstens, daß sie, wie die Ver-
fügungen, stets Rechtsgeschäfte sind, zweitens, daß sie es stets mit einer bestimmten
Gegenpartei zu tun haben, drittens, daß sie darauf abzielen, das Vermögen
der Gegenpartei auf Kosten des Vermögens des Urhebers der Zuwendung zu
verbessern, indem sie entweder den Aktivbestand des erstern Vermögens ver-
mehren oder seinen Passivbestand vermindern.
b) Die Zuwendungen sind sehr oft zugleich Verfügungen, brauchen es
aber nicht zu sein: es gibt Verfügungen, die keine Zuwendungen, und Zu-
wendungen, die keine Verfügungen sind.
c) Die Zuwendungen sind entweder entgeltlich oder unentgeltlich.
a) Die entgeltlichen Zuwendungen stehn nicht isoliert für sich da, sondern
sind rechtsgeschäftlich mit einem andern Rechtsvorgange verbunden, der auch
dem Urheber der Zuwendung eine Vermögensverbesserung bringt; und zwar
muß diese Vermögensverbesserung, wenn sie wirklich ein „Entgelt“ für die Zu-
wendung darstellen soll, so groß sein, daß sie nach dem Dafürhalten des Ur-
hebers der Zuwendung den Vermögensverlust, den die Zuwendung ihm selber
bringt, mindestens ausgleicht. Die Art, wie das Entgelt mit der Zuwen-
dung rechtsgeschäftlich verknüpft wird, kann eine verschiedne sein. Am häufigsten
geschieht sie so, daß der Urheber der Zuwendung sich das Entgelt als Gegen-
leistung für seine eigne Leistung von dem Zuwendungsempfänger oder von
einem Dritten gewähren oder versprechen läßt oder daß er sich mit einer bloßen
ungewissen Aussicht auf das Entgelt begnügt, aber seine Zuwendung nur unter
der Bedingung vornimmt, daß die Aussicht sich verwirklicht.
6) Bei den unentgeltlichen Zuwendungen fehlt entweder ein Rechtsvorgang,
der auch dem Urheber der Zuwendung eine Vermögensverbesserung bringt, ganz.
Oder eine solche Vermögensverbesserung ist zwar vorhanden; sie gleicht aber
nach der Meinung des Urhebers der Zuwendung den Vermögensverlust, den
die Zuwendung ihm bringt, nicht aus.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 11