Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

220 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
schrift mit dem Namen, den die Partei im Leben tatsächlich führt, — sei es 
mit dem Familiennamen, sei es mit dem Vornamen, sei es mit dem Pseudo- 
nym, sei es mit der kaufmännischen Firma der Partei — geschieht?; eine 
Unterzeichnung mit Handzeichen oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens 
genügt also nicht. Erforderlich ist endlich, daß die Unterschrift den Text der 
Erklärung räumlich abschließt.¾ Dagegen schadet es nichts, wenn die Abgabe 
der Unterschrift zeitlich vor der Herstellung des Textes der Erklärung er- 
folgt ist; vielmehr kann eine schriftliche Urkunde auch in der Weise gültig zu- 
stande kommen, daß jemand seinen Namen auf ein leeres Blatt Papier setzt 
(„Unterschrift in blanco“) und erst nachträglich mit seinem Willen ein Text 
über seinen Namen niedergeschrieben wird"; ebendeshalb unterliegt es auch 
keinem Zweifel, daß die Partei, die ihre bereits unterschriebene Erklärung nach- 
träglich korrigiert, nicht etwa ihre Unterschrift zu wiederholen braucht. 
) Weiterer Formalien, insbesondre des Vorlesens der Urkunde, der Zu- 
ziehung von Zeugen, der Beifügung eines Siegels, bedarf es nicht. Auch die 
Verwendung von Stempelmarken ist — obschon sie in zahlreichen Fällen so- 
wohl von Reichs= wie von Landesgesetzen unter Androhung von Strafen vor- 
geschrieben ist — für die privatrechtliche Wirkung der Erklärung unerheblich. 
2. Bei den vorstehenden Regeln verbleibt es auch dann, wenn die Partei 
ihnen nur mangelhaft oder gar nicht nachzukommen vermag. 
a) Demgemäß ist der Form der Schriftlichkeit genügt, wenn die Partei 
ihre Unterschrift unter der von fremder Hand geschriebenen Erklärung irgendwie 
zustande bringt, mag auch diese ihre Leistung äußerst unvollkommen sein. 
Beispiele. I. 1. Die Partei hat das von ihr unterschriebene Schriftstück aus Bequem- 
lichkeit gar nicht durchgelesen. 2. Sie ist der Sprache nicht mächtig, in der die Erklärung 
abgefaßt ist. 3. Sie ist blind oder hat nicht lesen gelernt. II. Die Partei kann nicht 
schreiben und hat ihre Unterschrift nur durch Nachmalen einer Vorlage vollzogen. 
b) Umgekehrt: der Form der Schriftlichkeit kann unter keinen Umständen 
genügt werden, wenn die Partei ihre Unterschrift unter der Erklärung nicht 
einmal in mangelhafter Art leisten kann. Vielmehr ist in diesem Fall die 
Schriftlichkeit der Erklärung durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder 
durch öffentliche Beglaubigung zu ersetzen (126 I, III). 
3. a) Besondre Regeln gelten, wenn die schriftlich abzugebende Erklärung 
empfangsbedürftig ist. Denn es ist, obschon das Gesetz die Frage schweigend 
übergeht, anzunehmen, daß eine derartige Erklärung erst dann vollendet ist, 
wenn sie in ihrer schriftlichen Gestalt mit dem Willen der Partei dem 
Empfänger vorgelegt oder ausgehändigt wird. Die Folge ist, daß der Schrift- 
2) Hölder S. 282; Goldmann 1 S. 157 16; Planck, Anm. 2 zu § 126; Endemann 1 
§ 650. Abw. Lehmann a. a. O. S. 56. 
3) Siehe RG. 61 S. 9. 
4) REG. 57 S. 69; Rehbein 1 S. 156. Abw. Riezler, Arch. f. ziv. Pr. 95 S. 357. 
5) Ebenso Zitelmann 1 S. 155 und (jedoch nur bei einseitigen Erklärungen) Gold- 
mann 1 S. 159. Abw. Enneccerus S. 378; Hölder S. 283.
	        
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