8 60b. Gerichtliche und notarielle Beurkundung. 223
drittens, daß der Richter oder Notar das Protokoll schließlich auch seiner—
seits eigenhändig zu unterschreiben hat (R. FG. 175, 176 1, 177 1, 174,
177 III).
a) Die Aufzeichnung des Textes der Erklärung muß in einem „Protokoll“ geschehn,
d. h. sie muß die Abgabe der Erklärung als einen vor dem Richter oder Notar sich ab-
spielenden Vorgang schildern. Die Formalitäten des Protokolls sind: I. daß es den Namen
der Partei und des Richters oder Notars sowie den Ort und den Tag der Verhandlung
angeben muß, II. daß es in einem Schlußvermerk ausdrücklich feststellen muß, daß das
Protokoll der Partei vorgelesen und von ihr genehmigt und unterschrieben ist; III. daß es
von Anfang bis zu Ende in deutscher Sprache abgesaßt sein muß. Gleichgültig ist, ob die
Aufzeichnung des Protokolls durch den Richter oder Notar oder durch die Partei oder
Gegenpartei oder durch einen Unbeteiligten, ob sie handschriftlich oder etwa durch Druck oder
Lithographie erfolgt. Ebenso ist gleichgültig, ob der im Protokoll angegebene Ort und Tag
der Verhandlung der Wahrheit entspricht oder nicht.“
b) Das Vorlesen des fertigen Protokolls muß sich auch auf etwaige Anlagen des
Protokolls erstrecken, sie mögen noch so weitläufig sein; daß die Partei das Protokoll oder
seine Anlagen still durchliest, genügt nicht; bei Karten und sonstigen Zeichnungen im Pro-
tokoll tritt an die Stelle des Vorlesens das Vorzeigen. Doch kann das Vorlesen und Vor-
zeigen durch jede beliebige Person, also auch durch die Partei selbst geschehn (vgl. aber
AusfGes. Württemb. 112).
c) Die Genehmigung des Protokolls durch die Partei muß zwar im Schlußvermerk
des Protokolls ausdrücklich konstatiert werden, braucht dagegen keine ausdrückliche zu sein.
Der Urkundsbeamte kann demnach die Genehmigung auch dann gültig als erteilt kon-
statieren, wenn die Partei das ihr vorgelesene Protokoll unterschrieben und dann zwar kein
Wort des Widerspruchs oder Vorbehalts, aber auch kein Wort der Billigung gesprochen hat.
4) Die Unterzeichnung des Protokolls seitens der Partei unterliegt denselben Regeln
wie im Fall der Schriftlichkeit.
e) Die Vorlesung des Protokolls sowie seine Genehmigung und Unterzeichnung durch
die Partei bezieht sich nur auf den eigentlichen Text des Protokolls, nicht aber auf den
Schlußvermerk“: denn dieser konstatiert ja, daß die Vorlesung, Genehmigung und Unterzeich-
nung bereits geschehn ist.
t) Die Anwesenheit des Urkundsbeamten bei dem Urkundsakte ist als Bedingung der
Gültigkeit der Urkunde nicht für den ganzen Akt, sondern nur für die Vorlesung, Genehmi-
gung und Unterzeichnung der Urkunde vorgeschrieben. Und zwar bedeutet das Erfordernis
der Anwesenheit, daß der Beamte in der Lage gewesen sein muß, jene Vorgänge zu be-
obachten; ob er sie auch wirklich beobachtet hat, ist für die Gültigkeit der Urkunde
ohne Belang. ·
g)AußerdemsindnocheinigeOrdnungsvorschriftenzubeobachten.Sofollder
Richter oder Notar im Protokoll ausdrücklich angeben, ob er die Partei kennt oder, wenn
dies nicht der Fall, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit verschafft
hat (R. FG. 176 III). So soll er ferner, sobald er Zweifel daran hat, ob das zu beur-
kundende Geschäft gültig ist, also z. B. ob die Partei die für ihre Erklärung erforderliche
Geschäftsfähigkeit besitzt, den Zweisel der Partei mitteilen und den Inhalt der Mitteilung
sowie die von der Partei darauf abgegebene Erklärung im Protokoll feststellen; so soll er
ferner im Protokoll nichts radieren oder unleserlich machen, jede Abkürzung vermeiden und
alle etwa im Protokoll vorgenommenen erheblichen Anderungen am Rande besonders beur-
kunden; umfaßt das notarielle Protokoll mehrere Bogen, so soll der Notar entweder jeden
Bogen fortlaufend numerieren und unterschreiben oder alle Bogen durch Schnur und Siegel
2) Abw. Rechtsprechung 2 S. 465.
3) RG. 54 S. 197, 61 S. 146.
4) RG. 62 S. 1. 5) Siehe R. 61 S. 95.