224 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
verbinden usw. (FG. Preußen 40, 64, 63; bayr. Notariatsges. v. 99 Art. 28, 36; sächs.
Ges. v. 15. 6. 00 § 49; sächs. V. v. 16. 6. O0 § 21; württemb. AusfGes. 109, 115 usw.)
2. Kann die Partei nach ihrer Angabe oder nach der Meinung des
Richters oder Notars den vorstehenden Regeln nur mangelhaft oder gar nicht
nachkommen, so gelten eine Reihe von Sondervorschriften. Der Richter oder
Notar hat nämlich Hülfspersonen zuzuziehen, die anwesend sein müssen, wenn
das Protokoll der Partei vorgelesen, von ihr genehmigt und — von dem
Fall a abgesehn — unterschrieben wird; die Hülfspersonen sind im Protokoll
namentlich aufzuführen — und zwar regelmäßig unter Angabe des Grundes,
der ihre Zuziehung nötig machte, — und haben das Protokoll schließlich in
Anwesenheit des Richters oder Notars mitzuunterschreiben (R. FG. 177 II,
III, 179, 169, 178, 174, 176 Nr. 2). Im übrigen ist zu unterscheiden
wie folgt.
a) Erster Fall: die Partei behauptet mit Recht oder mit Unrecht, nicht
schreiben zu können. Hier kann ihre Unterschrift einfach fortgelassen werden.
Dafür ist aber als Hülfsperson ein Zeuge zuzuziehen (R. FG. 177 IU.).
b) Zweiter Fall: die Partei behauptet mit Recht oder mit Unrecht, der
deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Hier ist als Hülfsperson ein ver-
eidigter Dolmetscher zuzuziehn, es sei denn, daß der Richter oder Notar der
Sprache, in der die Partei sich erklärt, mächtig ist. Der Dolmetscher oder, wenn
ein solcher nicht zugezogen ist, der Richter oder Notar muß der Partei
das Protokoll in der fremden Sprache vortragen; daß dies geschehn, ist im
Protokoll ausdrücklich zu vermerken (R. FG. 179).
Zc) Dritter Fall: die Partei ist nach Uberzeugung des Richters oder Notars
taub oder blind. Hier bedarf es der Zuziehung eines Gerichtsschreibers im
Fall der gerichtlichen, eines zweiten Notars im Fall der notariellen Beur-
kundung; statt des Gerichtsschreibers oder des zweiten Notars können auch
zwei Zeugen zugezogen werden (R. FG. 169).
d) Vierter Fall: die Partei ist nach der Überzeugung des Richters oder
Notars stumm oder sonst am Sprechen verhindert. Hier bedarf es, wenn mit
der Partei eine schriftliche Verständigung möglich ist, wie zu c, der Zuziehung
eines Gerichtsschreibers oder eines zweiten Notars oder zweier Zeugen. Ist
dagegen eine schriftliche Verständigung mit der Partei ausgeschlossen, so muß,
wie zu b, ein vereidigter Dolmetscher zugezogen werden (R. FG. 169, 178).
Im Falle b soll übrigens die Regel, daß ein Dolmetscher zuzuziehn ist, nur Ord-
nungsvorschrift sein (R. FG. 179 V); siehe unten zu 4.
Für den Fall, daß die Partei taub ist, schreiben die meisten Landesgesetze ergänzend
vor, daß ihr das Protokoll, auch wenn sie es nicht verlangt, zur Durchsicht vorzulegen ist.
Ist die taube Partei nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so ist landesgesetzlich ferner
angeordnet, daß eine Vertrauensperson zuzuziehn ist, die sich mit der Partei zu verständigen
vermag: in dem Protokoll ist festzustellen, daß der Vertrauensperson die Verständigung mit
der Partei nach der Uberzeugung des Richters oder Notars tatsächlich gelungen ist. Doch
sind auch diese Regeln nur Ordnungsvorschriften (EG. 151; JF. Preußen 41; bayr.
Notariatsgesetz v. 99 Art. 29; sächs. Ges. v. 15. 6. O0 § 50; FG. Els.-Lothringen 49 usw.).