fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

364 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
durch eine Rente ausbedungen, daß ein großes Grundstück parzellenweise ver- 
steigert wird usw. 
2. Eine besondre Vorschrift besteht für den Fall, daß als Versteigerungs- 
bedingung beantragt wird, ein Recht, das nach gesetzlicher Regel durch die 
Versteigerung erlischt, solle auf dem Grundstück liegen bleiben: zur Festsetzung 
dieser Bedingung soll es nämlich der Zustimmung nachstehender Beteiligter 
nicht bedürfen (RZwes. 59 III). Sehr häufig kommt diese Bedingung zu- 
gunsten von Grunddienstbarkeiten, bäuerlichen Altenteilen u. dgl. vor. 
3. Eine weitere Besonderheit gilt für den Fall, daß ein Beteiligter beantragt, dem 
Ersteher solle für den das geringste Gebot übersteigenden Betrag seines Gebots eine über 
den Verteilungstermin hinausreichende Zahlungsfrist gewährt werden. Hierzu ist die aus- 
drückliche Zustimmung der andern Beteiligten, mögen sie dem Antragsteller vor= oder nach- 
gehn, nicht nötig (RZwes. 60). Wohl aber kann jeder andre Beteiligte, dessen Recht durch 
die Bewilligung der Zahlungsfrist beeinträchtigt werden würde, folgende Beschränkung verlangen: 
erstlich, daß das Grundstück sowohl mit wie ohne Zahlungsfrist ausgeboten wird, zweitens, 
daß auf ein Gebot mit Zahlungsfrist der Zuschlag nur erteilt werden darf, wenn ein Dritter 
sich unter Sicherheitsleistung verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung vollständig 
oder mit einem Abzuge schon im Verteilungstermin zu leisten, und wenn das höchste zu- 
lässige Gebot ohne Zahlungsfrist niedriger ist als der von dem Dritten zur Zahlung über- 
nommene Betrag (s. RZwcs. 61). 
4. Selbstverständlich müssen alle Abänderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen 
von der Versteigerungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten ausdrücklich festgestellt und 
noch vor Beginn der Versteigerung verkündet werden (RZwes. 66).5 
III. Die Festsetzung, daß ein Recht, das nach gesetzlicher Regel durch die 
Versteigerung erlischt, auf dem Grundstück verbleiben soll, kann nicht bloß, wie 
zu II, 2 gezeigt, durch eine Abänderung der Versteigerungsbedingungen, sondern 
auch nachträglich im Wege einer Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und 
dem Ersteher getroffen werden. Doch ist die Vereinbarung der Versteigerungs- 
behörde anzuzeigen, ehe das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grund- 
buchs ersucht worden ist; natürlich mindert sich alsdann das Bargebot des 
Erstehers um den Betrag, der nach gesetzlicher Regel auf jenes Recht zu zahlen 
gewesen wäre (RZw Ges. 91 II, III). 
Eine solche Verein barung wirkt wie eine Befriedigung des Berechtigten aus dem Grund- 
stück (R Zw-es. 91 III). Ein Bürge, der für die Erfüllung des Rechts bestellt war, wird 
also nunmehr frei, wenn nicht das Gegenteil vereinbart wird.“ 
Zulässig ist auch die Vereinbarung zwischen dem Ersteher und den verschiedenen Be- 
teiligten, daß das Bargebot nicht an die Versteigerungsbehörde zu zahlen, sondern un- 
mittelbar an die Empfangsberechtigten abzuführen ist (RZw Ges. 143, 144). 
IV. 1. Eine weitere Besonderheit gilt, wenn die Zwangsversteigerung vom 
Konkursverwalter beantragt wird. 
a) Allgemeiner Regel gemäß werden nämlich bei einer vom Konkurs- 
verwalter beantragten Zwangsversteigerung sämtliche Forderungen der ersten 
vier Klassen in das geringste Gebot aufsgenommen; denn der Konkursverwalter 
stellt seinen Versteigerungsantrag im Namen der persönlichen Gläubiger des. 
3) Siehe R. 60 S. 52. 4) R. 70 S. 411.
	        
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