240 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
Bedingung erfüllt, sondern von dem Tage, an dem das Vor-Recht entstanden
ist, datiert.
Beispiel. A. hat am 1. Mai ein Lotterielos geschenkt bekommen, und es stand ihm
demgemäß damals ein bedingtes Recht auf den Gewinn zu, der bei der demnächstigen Ziehung
auf das Los entfallen würde; am 15. Mai hat nun die Ziehung stattgefunden und A.## Los
ist mit einem Gewinn von 50000 Mk. gezogen; A. hat also nunmehr, am 15. Mai, ein
unbedingtes Recht auf diese 50 000 Mk. erlangt; am 14. Mai ist aber über sein Vermögen
Konkurs eröffnet. Hier fällt der Anspruch auf die 50 000 Mk. in die Konkursmasse. Freilich
gehören zur Konkursmasse A.8 nur Forderungen, die ihm bereits am 14. Mai zustanden
(KonkOrdn. 1). Doch ist diese Voraussetzung in unserm Fall erfüllt, da A. am 14. Mai
zwar noch nicht die unbedingte Forderung auf den Gewinn, aber doch ein Vor-Recht darauf
erworben hatte.
8) Hat eine Person, gegen die das Nach-Recht wirksam ist, dies Recht in
der Schwebezeit schuldhaft beeinträchtigt, so ist sie nunmehr zum Schadensersatz
verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn sie in der Schwebezeit die Entstehung des
Nach-Rechts ganz verhindert hat (160).
Beispiel. Mir sind Wertpapiere bedingt verpfändet und bei einem Bankier hinterlegt;
noch vor Eintritt der Bedingung entsteht durch Fahrlässigkeit des Bankiers ein Brand, bei
dem auch jene Papiere mitverbrennen. Hier ist der Bankier, wenn die Bedingung später
eintritt, mir zum Schadensersatz verpflichtet. Ist der Brand nicht von dem Bankier selbst,
sondern von einem Nachbarn verschuldet, so ist der Nachbar ersatzpflichtig.
)) War das bedingte Rechtsgeschäft, auf dem das Vor-Recht beruhte, eine
Verfügung und hat der Urheber dieser bedingten Verfügung über das von ihr
betroffene Recht noch vor Eintritt der Bedingung nachträglich ein zweites Mal
verfügt, so wird bei Eintritt der Bedingung die zweite Verfügung von selbst
unwirksam, soweit sie die erste vormals bedingte, nun aber unbedingt ge-
wordene Verfügung beeinträchtigt; das nämliche gilt für Quasiverfügungen, die
jenes Recht bis zum Eintritt der Bedingung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung treffen. Doch finden dabei einschränkend die Regeln
zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, An-
wendung (161).
Beispiel. A. hat einen ihm gehörigen angeblichen Rembrandt an B. verkauft und
durch Besitzkonstitut übereignet unter der Bedingung, daß der Sachverständige C. das Bild
für echt erklären würde; gleich darauf bietet D. dem A. den unbedingten Kauf des Bildes
an, und A. verkauft und übereignet das Bild wirklich unbedingt an D.; nun erklärt C. das
Bild für echt. Hier ist die Ubereignung an D. — sofern dieser nicht etwa durch seinen guten
Glauben geschützt wird (932) — unwirksam; B. dagegen ist unbedingter Eigentümer des
Bildes geworden.
) Ist in der Schwebezeit das maßgebende Gesetz geändert, so ist das
Nach-Recht trotzdem nach dem bisherigen Gesetz zu beurteilen.“
e) Schließlich kommt es vor, daß das Nach-Recht nach Eintritt der Be-
dingung, auch was seine übrigen Wirkungen angeht, so behandelt wird, als
habe es dem Nach-Berechtigten bereits bei Begründung des Vor-Rechts zuge-
standen. Doch greift eine solche allgemeine Zurückbeziehung der Wirkungen des
4) Crome 1 § 248; Endemann 1 § 77:4.