268 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
B. wolle das Pferd kaufen; A. erklärt sofort die Annahme. Hier kann B. den Pferdekauf
wegen unrichtiger Ubermittlung seines Antrages anfechten. II. Zweiter Fall: B. trägt
seinem Generalbevollmächtigten D. auf, von A. den Ochsen zu kaufen; D. hat aber den B.
mißverstanden und kauft von A. das Pferd. Hier kann B., da D. nicht sein Bote, sondern
sein Stellvertreter war, den Pferdekauf nicht wegen unrichtiger Ubermittlung seines Antrages
anfechten. Ebensowenig ist aber auch eine Anfechtung wegen Irrtums zulässig. Allerdings
hat der Stellvertreter D. sich tatsächlich geirrt, da er ja den Auftrag B. falsch verstanden
hat. Es handelt sich hier aber nur um einen Irrtum im Beweggrunde: D. bot auf das
Pferd, weil er glaubte, dazu beauftragt zu sein. III. Dritter Fall: A. bietet durch seinen
Boten E. das Pferd dem B. zum Kauf an; der Bote soll gleich auf Antwort warten; B.
erklärt darauf dem E., daß er zwar nicht das Pferd, aber den Ochsen kaufen wolle; E.
bestellt aber dem A., daß B. auf den Kauf des Pferdes eingehe. Hier braucht B. den
Pferdekauf nicht anzufechten; denn er hat ihn tatsächlich abgelehnt, und es macht nichts aus,
daß E. diese Ablehnung in eine Annahme verwandelt hat, da E. nicht Bote B.s, sondern
Bote A.##gewesen ist.
b) Die Unrichtigkeit der Übermittlung muß derart sein, daß die Auße-
rung, wenn sie in dieser Gestalt irrtümlich von ihrem Urheber in Person ab-
gegeben worden wäre, nach den zu II, 1 entwickelten Regeln wegen Irrtums
hätte angefochten werden können.
Beispiel. A. will ein Diner geben und läßt dafür durch seinen Diener B. bei C. für
60 Mk. Langusten bestellen; B. bestellt aber für 60 Mk. Hummern, weil er in dem Wahn
lebt, Hummern und Langusten seien dasselbe; und dies Mißverständnis ist sogar ein glück-
liches; denn die Hummern C.# waren an dem Tage besonders preiswert, seine Langusten
dagegen gering; trotzdem will A. aus Eigensinn die Hummern nicht haben. Hier kann A.
die Bestellung B.#S nicht anfechten; denn es ist sehr wohl möglich, daß auch er persönlich
„bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls“ statl der Langusten
Hummern bestellt haben würde; er würde also, wenn er die Krebse in Person bestellt und
sich dabei in derselben Art wie sein Diener versprochen hätte, die Bestellung nach der oben
zu II, 1 b genannten Regel nicht wegen Irrtums anfechten können.
c) Die Person, die die Übermittlung besorgt, darf die Außerung nicht
absichtlich entstellt haben, sondern die Entstellung muß auf einem bloßen Ver-
sehen ihrerseits oder auf einem reinen Zufall beruhn. Im Gesetz ist das frei-
lich nicht ausgesprochen. Doch ist diese Einschränkung notwendig. Denun wie
wir sehn werden, wird der Urheber einer durch eine Mittelsperson übermittelten
Außerung schadensersatzpflichtig, wenn er die Außerung wegen unrichtiger
Ubermittlung anficht. Nun kann er sich so lange, als es sich nur um unab-
sichtliche Fehler der Ubermittlung handelt, gegen das Risiko dieser Ersatz-
pflicht einigermaßen schützen, indem er die Mittelsperson klar und bestimmt
instruiert. Dagegen ist er wehrlos, wenn er auch für die Bosheiten seines
Mittelmanns zu haften hätte. Er muß deshalb mit dieser Haftung verschont
werden. Das läßt sich aber, da die Haftung von der Anfechtung nicht ge-
trennt werden kann, nur dadurch erreichen, daß man sich zu dem Satz ent-
schließt: Außerungen, die von der mit ihrer Übermittlung betrauten Person ab-
sichtlich entstellt werden, sind für ihren Urheber auch ohne Anfechtung unver-
bindlich.
18) Abw. Biermann 1 S. 244.