Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 74a. Dauer der Verjährungsfristen. 317 
) für die Ansprüche der privaten oder gewerblichen Diener, Arbeiter, 
Gesellen, Gehülfen usw. auf ihre Gehälter, Löhne und sonstigen dienstlichen 
Bezüge sowie auf Erstattung ihrer Auslagen. 
Außerdem gehören hierher noch die Ansprüche: 
der Eisenbahnen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahr- 
geldes, der Fracht, des Fuhr= und Botenlohns mit Einschluß der Auslagen; 
der Gastwirte und derjenigen, die Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, 
für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andre den Gästen zur Befriedi- 
gung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen mit Einschluß der Auslagen; 
derjenigen, die Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß 
die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden; 
derjenigen, die bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses; 
derjenigen, die, ohne zu den Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern oder Kunstgewerbe- 
treibenden zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten ge- 
werbsmäßig betreiben (z. B. der Dienstmänner, Waschfrauen, Lohndiener usw.), wegen der 
ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen mit Einschluß der Auslagen; 
der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und andrer im Lehrvertrage 
vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 
der öffentlichen Anstalten, die dem Unterricht, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung 
dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht, 
Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen: 
derjenigen, die Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen,“ für ihre 
Leistungen und Aufwendungen;: 
der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der 
öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besondrer Einrichtungen gestundet sind; 
der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen für ihre Dienstleistungen mit Einschluß 
der Auslagen; 
der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie aller Personen, die zur Be- 
sorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind (der Wiegemeister, Fleisch- 
beschauer, Versteigerer usw.), wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur 
Staatskasse fließen; 
der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse; 
der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen. 
b) Die Verjährungsfrist ist abgekürzt auf drei Jahre für die Schadens- 
ersatzansprüche aus Delikten; daneben läuft aber für diese Ansprüche, jedoch 
von einem andern Anfangstermin ab gerechnet, auch die gewöhnliche dreißig- 
jährige Verjährung (852 1). 
c) Die Verjährungsfrist ist abgekürzt auf vier Jahre (s. 196 II, 197): 
a) für die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunst- 
gewerbetreibenden auf Bezahlung der von ihnen gelieferten s Waren und der 
von ihnen geleisteten Arbeiten sowie auf Erstattung ihrer Auslagen, wenn die 
Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist; 
6) für die Ansprüche der Land= und Forstwirte auf Bezahlung der von 
ihnen gelieferten 3 Erzeugnisse ihrer Wirtschaft, wenn die Lieferung nicht zur 
Verwendung im Haushalt des Schuldners geschehn ist; 
)) für die Ansprüche auf Rückstände von gesetzlichen oder vertragsmäßigen 
Zinsen einschließlich der Zuschläge zwecks allmählicher Tilgung des Kapitals, 
5) R. 61 S. 390. 6) R. 60 S. 341
	        
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